Verpflichtung
zur Duldung
von Vor-
arbeiten.
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und im Verfahren für dringliche Fälle (§ 70) nur bis zum Enteignungstermine ausgeübt
werden. Ist es ausgeübt worden, so kann davon nicht ohne Zustimmung des anderen
Theiles abgegangen werden.
(6„) Im Rechtswege kann das Recht auf Ausdehnung der Enteignung nicht verfolgt
werden.
(1) Bezüglich der Entschädigungsfeßstellung und Leistung für die auf Verlangen eines
Betheiligten mitenteigneten Grundstücke und Rechte gelten die Vorschristen dieses Gesetzes.
Auch finden die Vorschriften der §§ 71 bis 81 Anwendung.
14. () Zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens,
insbesondere zur Aufstellung des Planes und zur Veranschlagung der Kosten, kann der
Unternehmer vor der Verleihung des Enteignungsrechtes ermächtigt werden, Vorarbeiten
auf fremden Grundstücken vorzunehmen. Die Ermächtigung wird in den Fällen des § 2
vom Ministerium des Innern, in anderen Fällen von der zur Verleihung des Ent-
eignungsrechtes zuständigen Behörde unter Beschränkung auf eine im voraus zu be-
stimmende angemessene Frist ertheilt. Die Frist kann, wenn der Unternehmer ohne sein
Verschulden aus einem wichtigen Grunde an deren Einhaltung verhindert war, verlängert
werden. Die Verfügung, wodurch die Ermächtigung zu Vorarbeiten ertheilt wird, muß
die Art und den Umfang der Vorarbeiten, die dafür bestimmte Frist sowie die Person
des Unternehmers bezeichnen.
(2) Die Gestattung der Vorarbeiten, der dazu ermächtigte Unternehmer und die dafür
gesetzte Frist sowie spätere Fristverlängerungen sind in den Amteblättern der Verwalt-
ungebezirke bekannt zu machen, in denen die Arbeiten stattfinden sollen.
(3) Die Eigenthümer und die Besitzer der betroffenen Grundstücke sind verpflichtet, die
Vorarbeiten zu dulden und die vom Unternehmer aus diesem Anlasse angebrachten festen
Merkzeichen bis zum Beginne der Ausführung des Unternehmens, jedoch nicht länger
als zwei Jahre, stehen zu lassen. Die Verwaltungsbehörde kann zur Durchführung dieser
Vorschrift die ihr zu Gebote stehenden gesetzlichen Zwangsmittel anwenden.
(4) Der Unternehmer hat den Beginn der Arbeiten mindestens eine Woche vorher der
Gemeindebehörde, in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, unter Angabe der
Zeit und der Oertlichkeit, wo sie stattfinden sollen, schristlich anzuzeigen. Die Behörde
hat die betroffenen Besitzer zu benachrichtigen.
(5ö) Macht sich das Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Räumen oder das Fällen
von Bäumen erforderlich, so hat der Unternehmer bei Grundstücken, die einem öffent-
lichen Zwecke des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer öffentlichen
Körperschaft dienen, die Erlaubniß der mit der Verwaltung des Grundstückes betrauten
Behörde einzuholen; wird die Erlaubniß versagt, so entscheidet die nächsthöhere Aufsichts-