Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Verpflichtung 
zur Duldung 
von Vor- 
arbeiten. 
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und im Verfahren für dringliche Fälle (§ 70) nur bis zum Enteignungstermine ausgeübt 
werden. Ist es ausgeübt worden, so kann davon nicht ohne Zustimmung des anderen 
Theiles abgegangen werden. 
(6„) Im Rechtswege kann das Recht auf Ausdehnung der Enteignung nicht verfolgt 
werden. 
(1) Bezüglich der Entschädigungsfeßstellung und Leistung für die auf Verlangen eines 
Betheiligten mitenteigneten Grundstücke und Rechte gelten die Vorschristen dieses Gesetzes. 
Auch finden die Vorschriften der §§ 71 bis 81 Anwendung. 
14. () Zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens, 
insbesondere zur Aufstellung des Planes und zur Veranschlagung der Kosten, kann der 
Unternehmer vor der Verleihung des Enteignungsrechtes ermächtigt werden, Vorarbeiten 
auf fremden Grundstücken vorzunehmen. Die Ermächtigung wird in den Fällen des § 2 
vom Ministerium des Innern, in anderen Fällen von der zur Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes zuständigen Behörde unter Beschränkung auf eine im voraus zu be- 
stimmende angemessene Frist ertheilt. Die Frist kann, wenn der Unternehmer ohne sein 
Verschulden aus einem wichtigen Grunde an deren Einhaltung verhindert war, verlängert 
werden. Die Verfügung, wodurch die Ermächtigung zu Vorarbeiten ertheilt wird, muß 
die Art und den Umfang der Vorarbeiten, die dafür bestimmte Frist sowie die Person 
des Unternehmers bezeichnen. 
(2) Die Gestattung der Vorarbeiten, der dazu ermächtigte Unternehmer und die dafür 
gesetzte Frist sowie spätere Fristverlängerungen sind in den Amteblättern der Verwalt- 
ungebezirke bekannt zu machen, in denen die Arbeiten stattfinden sollen. 
(3) Die Eigenthümer und die Besitzer der betroffenen Grundstücke sind verpflichtet, die 
Vorarbeiten zu dulden und die vom Unternehmer aus diesem Anlasse angebrachten festen 
Merkzeichen bis zum Beginne der Ausführung des Unternehmens, jedoch nicht länger 
als zwei Jahre, stehen zu lassen. Die Verwaltungsbehörde kann zur Durchführung dieser 
Vorschrift die ihr zu Gebote stehenden gesetzlichen Zwangsmittel anwenden. 
(4) Der Unternehmer hat den Beginn der Arbeiten mindestens eine Woche vorher der 
Gemeindebehörde, in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, unter Angabe der 
Zeit und der Oertlichkeit, wo sie stattfinden sollen, schristlich anzuzeigen. Die Behörde 
hat die betroffenen Besitzer zu benachrichtigen. 
(5ö) Macht sich das Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Räumen oder das Fällen 
von Bäumen erforderlich, so hat der Unternehmer bei Grundstücken, die einem öffent- 
lichen Zwecke des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer öffentlichen 
Körperschaft dienen, die Erlaubniß der mit der Verwaltung des Grundstückes betrauten 
Behörde einzuholen; wird die Erlaubniß versagt, so entscheidet die nächsthöhere Aufsichts-
	        
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