Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Aufrechterhaltung
  nicht—
öffentlicher
Wege,
Wasserläufe

u.  s.  w.

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eignungsbehörde  (§  44)  so  herzustellen,  daß  dadurch  dem  öffentlichen  Bedürfnisse  in  aus—
reichendem  Maße  genügt  wird.

(2:)  Der  Unternehmer  hat  ferner  diejenigen  Anlagen  herzustellen  und  sonstigen  Vorkehrungen
  zu  treffen,  die  infolge  der  Ausführung  oder  des  Betriebes  des  Unternehmens  zur
Sicherung  der  Allgemeinheit  oder  der  Anlieger  gegen  Gefahren  und  Nachtheile  nach  dem
Ermessen  der  Enteignungsbehörde  nothwendig  sind,  insoweit  hierfür  nicht  schon  andere
gesetzliche  Vorschriften  bestehen.

(3)  Ueber  die  spätere  Unterhaltung  der  nach  Absatz  1  und  2  herzustellenden  Anlagen
ist  von  der  Enteignungsbehörde  im  Verfahren  ebenfalls  Bestimmung  zu  treffen  (8  60
Absatz  2).  Soweit  durch  die  Veränderung  bestehender  Anlagen  oder  die  sonstigen  Vorkehrungen
  den  Unterhaltungspflichtigen  ein  Mehraufwand  erwächst,  ist  der  Unternehmer
zur  Entschädigung  verpflichtet.  Der  Betrag  dieser  Entschädigung  wird  durch  die  Enteignungsbehörde
  nach  Gehör  von  Sachverständigen  festgesetzt.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.
  Die  Entscheidung  der  Enteignungsbehörde  kann  aber  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  der  Eröffnung  durch  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  gemäß  den
§§  34  flg.  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  angefochten
  werden.

(4)  Diese  Vorschriften  gelten  auch  in  dem  Falle,  wenn  Anlagen  oder  Vorkehrungen  der
in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Art  erst  nach  der  Inbetriebsetzung  des  Unternehmens  erforderlich
  werden  und  noch  nicht  drei  Jahre  seitdem  verflossen  sind.

17.  (1)  Der  Unternehmer  ist  gemäß  der  Vorschrift  des  §  16  Absatz  1  auch  zur
Aufrechterhaltung  nichtöffentlicher  Wege,  Triften,  Zugänge  zu  anliegenden  Grundstücken,
Wasserläufe,  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen,  Wasserleitungen  und  Einfriedigungen,
  die  durch  die  Ausführung  des  Unternehmens  unterbrochen  oder  sonst  berührt
werden,  sowie  des  natürlichen  Wasserablaufes  verpflichtet,  soweit  dies  ohne  unverhältnißmäßigen
  Aufwand  möglich  ist.  Die  Vorschriften  des  §  16  Absatz  3  Satz  1  bis  3  finden
auf  diese  Fälle  Anwendung.  Die  Entscheidung  der  Enteignungsbehörde  über  die  Entschädigung
  kann  durch  Klage  im  Rechtswege  gemäß  §  33  angefochten  werden.

(2)  Unterbleibt  die  Aufrechterhaltung  in  einem  Falle,  wo  der  Unternehmer  dazu  nach
Absatz  1  nicht  angehalten  werden  kann,  so  hat  er  den  hierdurch  entstehenden  Schaden
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  ersetzen.

(s)  Wird  infolge  der  Nichtaufrechterhaltung  ein  Grundstück  zur  bisherigen  Benutzung
untauglich,  so  steht  den  Betheiligten  das  Recht  auf  Ausdehnung  der  Enteignung  nach  den
Vorschriften  des  §  13  zu.  Es  findet  jedoch  auf  die  Ausübung  dieses  Rechtes  §  30  Absatz  2
entsprechende  Anwendung.