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8 18. (0) Ist aus Anlaß des Unternehmens auf Kosten des Unternehmers ein
Weg oder ein Wasserlauf, dessen Grundfläche nicht im Privateigenthume steht, verlegt
worden, so sind dem Unternehmer auf sein Verlangen die entbehrlich gewordenen alten
Wegestrecken oder Wasserbetten zu Eigenthum zu überweisen. Uebersteigt der Werth dieser
Flächen die für die Verlegung aufgewendeten Kosten, so hat der Unternehmer dem am
Grund und Boden des Weges oder Wasserlaufes Berechtigten für den überschießenden
Werthbetrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigung zu gewähren. Im
übrigen finden die Vorschriften der 88 71 bis 74 auf diesen Fall entsprechende An—
wendung.
(2) Das in Absatz 1 bestimmte Recht des Unternehmers fällt weg, wenn der am Grund
und Boden des Weges oder Wasserlaufes Berechtigte sich erbietet, dem Unternehmer die
Kosten der Verlegung zu ersetzen. Die Feststellung der Ersatzsumme erfolgt auf Antrag
eines der Betheiligten durch die Enteignungsbehörde. Der Antrag ist im ordentlichen
Verfahren spätestens im Berainungstermine, im abgekürzten Verfahren und im Verfahren
für dringliche Fälle spätestens im Enteignungstermine zu stellen. Im übrigen finden die
Vorschriften des § 32 Anwendung.
(3) Ist aus Anlaß des Unternehmens auf Kosten des Unternehmers ein Weg oder ein
Wasserlauf, dessen Grundfläche im Privateigenthume steht, verlegt worden, so ist auf die
Grundentschädigung für den neuen Weg oder Wasserlauf der Vortheil anzurechnen, den
der Eigenthümer dadurch erlangt, daß die alten Wege= oder Wasserlaufsstrecken für ihn
zu anderen Zwecken nutzbar werden.
19. Die Vorschriften der 8§§ 16, 17 und 18 sind auch insoweit anzuwenden, als
für ein mit dem Enteignungsrechte ausgestattetes Unternehmen von diesem Rechte nicht
Gebrauch gemacht wird oder infolge eines solchen Unternehmens Nachtheile an Grund-
stücken entstehen oder zu befürchten sind, die nicht von der Enteignung betroffen werden.
Zweiter Abschnitt.
Entschädigung.
620. Die Entschädigung ist, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, in Geld,
und zwar durch einmalige Kapitalzahlung zu leisten.
#m#21. (1) Entschädigungsberechtigt sind
a) diejenigen, gegen die sich die Enteignung unmittelbar richtet (Hauptberechtigte),
b) diejenigen, die in ihren Vermögensrechten dadurch beeinträchtigt werden, daß ein
ihnen zustehendes dingliches Recht oder persönliches Gebrauchs= oder Nutzungs-
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Verfügung
über
freigewordene
Wege und
Wasserlaufs-
flächen.
Anwendung
der §§ 16 bis
18.
Form
der Ent-
schädigung.
Ent-
schädigungs-
berechtigte.