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recht infolge der gegen einen Hauptberechtigten gerichteten Enteignung aufgehoben
oder geschmälert wird (Nebenberechtigte).
(2) Solche, für deren Rechte nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind immer Hauptberechtigte.
Gegenstand & 22. (1) Die Entschädigung umfaßt
scer a) den Werth des enteigneten Gegenstandes einschließlich der mitenteigneten Bestand-
theile und Zubehörungen (8 26),
b) den Vermögensschaden, der dem Enteigneten sonst durch die Enteignung selbst oder
die Verwendung des enteigneten Gegenstandes zum Unternehmen, insbesondere
am verbleibenden Besitzthume oder in der Erwerbsthätigkeit, verursacht wird,
F0) den Vermögensschaden, der den Nebenberechtigten durch Wegfall oder Schmälerung
ihrer Rechte infolge der Enteignung entsteht, nach Maßgabe der Vorschriften des
31.
(2) Die Entschädigung umfaßt auch den infolge der Enteignung entgehenden Gewinn,
soweit er nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen,
insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden konnte.
(3) Nicht zu entschädigen ist die Werthserhöhung, welche der enteignete Gegenstand durch
Gebrauch zu unrechtmäßigen oder unsittlichen Zwecken erfahren hat, und der hierauf be-
ruhende entgangene Gewinn.
Zeitpunkt 6 23. (1) Für die Feststellung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Feststell-
Gcnrei ent ungstermins (§ 44), im abgekürzten Verfahren der Zeitpunkt des Enteignungstermins
feststellung. (§ 68 Absatz 1) und im Verfahren für dringliche Fälle der Zeitpunkt der Eröffnung der
Enteignungsverordnung (§ 70 Absatz 2) maßgebend.
(2:) Werthserhöhungen oder Werthsverminderungen, die der enteignete Gegenstand erst
infolge der Ausführung des Unternehmens erfährt, sind bei der Entschädigung nicht zu
berücksichtigen. Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn die Enteignung für An-
lagen der in § 9 Absatz 2 bezeichneten Art nach Vollendung des Hauptwerkes ausgeübt
wird.
Anrechnung 8 24. Bei theilweiser Enteignung eines Grundstückes im Sinne des § 13 Absatz 4
zun an, oder eines Rechtes kommt der in § 22 Absatz 1 unter b und c bezeichnete Vermögens-
schade insoweit nicht in Betracht, als er durch Vortheile aufgewogen wird, die der Eigen-
thümer in betreff des verbleibenden Theiles durch die Enteignung selbst oder die Ver-
wendung des enteigneten Gegenstandes zum Unternehmen erlangt.