Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Wirkungen 
der Anzeige 
der Ent- 
eignungs- 
absicht, der 
Planausleg- 
ung und 
der Plan- 
feststellung. 
— 166 — 
(6) Entschädigung für Bestandtheile oder Zubehörungen ist auch insoweit nicht zu leisten, 
als der Unternehmer solche zu Ersatzanlagen, die er nach den Vorschriften der 8§ 16 
und 17 auszuführen verpflichtet oder nach der Vorschrift des § 25 auszuführen be- 
rechtigt ist, zweckentsprechend wieder verwendet und in das Eigenthum des an sich Ent- 
schädigungsberechtigten wieder überträgt. 
(:) Entschädigung für das unter die Berggesetzgebung fallende Unterirdische ist nur in- 
soweit zu gewähren, als es nach der Vorschrift des § 7 Absatz 3 mit zu enteignen ist 
oder der Bergwerksbetrieb infolge der Verwendung des Grundstückes für das Unter- 
nehmen zum Nachtheile des Berechtigten beschränkt oder erschwert wird. 
#27. (1) Ist dem Entschädigungsberechtigten die bevorstehende Enteignung nach 
§ 15 angezeigt worden, so kann er Entschädigung für Neubauten, neue Anpflanzungen 
oder sonstige neue Anlagen, soweit solche nicht durch die Nothwendigkeit oder durch ord- 
nungsmäßige Bewirthschaftung geboten sind und die hierdurch herbeigeführten Werths- 
erhöhungen nur fordern, wenn die Anlagen mit Zustimmung des Unternehmers aus- 
geführt worden sind oder soweit dadurch der Werth des Grundstückes für das Unternehmen 
selbst erhöht worden ist. Für die Weiterführung bereits begonnener Anlagen gilt diese 
Beschränkung nur, soweit dem Entschädigungsberechtigten die Weiterführung auf Antrag 
des Unternehmers untersagt worden ist. Der Entschädigungsberechtigte darf die An- 
lagen, für die ihm hiernach kein Entschädigungsanspruch zusteht, bis zur Ueberweisung 
des Grundstückes (§§ 49, 57) wegnehmen. 
(i) Die gleichen Vorschriften gelten, ohne daß es einer besonderen Anzeige oder Unter- 
sagung bedarf, von der ersten Auslegung des Planes (8 41) an bezüglich der nach dem 
Plane für das Unternehmen einschließlich der Nebenanlagen in Anspruch zu nehmenden 
Grundstücke. 
(s) Nach endgültiger Feststellung des Planes (§ 45) kann der Unternehmer dem Ent- 
schädigungsberechtigten mit der gleichen Wirkung die gewöhnliche Feldbestellung oder 
sonstige Bewirthschaftung der zu enteignenden Grundstücke durch schriftliche Benachrich- 
tigung untersagen. 
(4) Hat der Entschädigungsberechtigte infolge der Anzeige oder der Planauslegung oder 
des Verbotes des Unternehmers Anlagen oder Arbeiten, die er sonst nach den vor der 
Kenntniß vom Enteignungsfalle getroffenen Anstalten oder nach dem gewöhnlichen Laufe 
der Dinge ausgeführt haben würde, unterlassen, so ist er wegen des ihm hierdurch ent- 
standenen Vermögensnachtheiles zu entschädigen, gleichviel ob es später zur Enteignung 
kommt oder nicht. Die Entschädigung ist auf Antrag des Berechtigten von der Ent- 
eignungsbehörde festzustellen, sobald die zur Beurtheilung des Schadens geeigneten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.