Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Unterlagen gegeben sind. Der Unternehmer hat die festgestellten Entschädigungen sosort 
zu bezahlen. 
(6() Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden und gelten auch gegen Dritte, 
wenn der Entschädigungsberechtigte nach der Anzeige oder nach der Planauslegung 
Dritten Rechte am Grundstücke oder persönliche Nutzungs= oder Gebrauchsrechte ein- 
geräumt hat, durch deren Berücksichtigung sich der Betrag der vom Unternehmer zu 
leistenden Gesammtentschädigung erhöhen würde. 
(s) Wenn sich Beschränkungen, die nach Absotz 1 oder 2 eingetreten sind, erledigen, so 
hat der Unternehmer die Betheiligten alsbald zu benachrichtigen. 
&28. () Die Entschädigungssumme ist, soweit nicht im Verfahren etwas Anderes 
bestimmt worden oder der zu ersetzende Schaden erst später eingetreten ist, vom Tage der 
Ueberweisung (§§ 49, 57) bis zur Zahlung oder Hinterlegung (8§ 5 3, 54) mit vier vom 
Hundert für das Jahr zu verzinsen. War der Unternehmer durch das Verhalten des 
Enteigneten gehindert, den enteigneten Gegenstand in Besitz zu nehmen, so tritt die Ver- 
pflichtung zur Verzinsung erst mit der Beseitigung dieses Hindernisses ein. 
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht aus einem in der Person des Entschädigungsberech- 
tigten liegenden oder ihm sonst zur Last fallenden Grunde, so wird der Zinsenlauf durch 
die Hinterlegung nicht gehemmt. 
(s) Unterbleibt die Zahlung der Entschädigungssumme lediglich aus einem vom Unter- 
nehmer zu vertretenden Grunde, so ist der Entschädigungsberechtigte auch zur Geltend- 
machung des ihm durch die spätere Zahlung entstehenden weiteren Schadens berechtigt. 
#29. (1) Die Entschädigung ist auf Verlangen eines Betheiligten als fortlaufende 
Geldrente festzusetzen, wenn sich die Zeitdauer des Schadens, für den Ersatz zu leisten ist, 
im voraus nicht oder nicht hinreichend übersehen läßt. 
(2) Die Rente ist am Schlusse der Kalendervierteljahre zu bezahlen. Der Entschädig- 
ungsberechtigte kann Sicherheitsleistung fordern. 
(3) Die Betheiligten können jederzeit die Ablösung der Rente durch Kapitalzahlung oder 
auch deren Aufhebung, Erhöhung oder Minderung fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, 
die für die Entschädigung in Rente maßgebend gewesen waren, inzwischen wesentlich ver- 
ändert sind. Der Anspruch ist bis zum Ablaufe von drei Jahren nach dem Schlußtermine 
bei der Enteignungsbehörde, später nur im Rechtswege zu verfolgen. Die Entscheidung 
der Enteignungsbehörde kann durch Klage im Rechtswege gemäß § 33 angefochten werden. 
&30. () Läßt sich der Eintritt oder der Umfang eines behaupteten Schadens im 
voraus nicht hinreichend übersehen, so ist die Feststellung der Entschädigung auszusetzen, 
bis die zur Beurtheilung des Schadens geeigneten Unterlagen thatsächlich gegeben sind. 
Der Entschädigungsberechtigte kann Sicherheitsleistung fordern. Der Entschädigungs- 
Verzinsung 
der Ent- 
schädigungs- 
summe. 
Entschädigung 
in Rente. 
Entschädigung 
für ungewisse 
oder später 
eintretende 
Schäden.
	        
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