Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Entschädigung 
der Neben- 
berechtigten. 
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anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb dreier Jahre nach dem Schlußtermine (§ 63) 
oder, wenn dieser vor der Inbetriebnahme der Anlage stattfindet, nach dem letzteren Zeit- 
punkte vom Berechtigten bei der Enteignungsbehörde weiterverfolgt wird. 
(2) Ist ein Nachtheil aus der Enteignung oder der Verwendung des enteigneten Gegen- 
standes zum Unternehmen erst nach Erlaß der Enteignungserklärung hervorgetreten, so 
kann der Entschädigungsanspruch bis zum Ablaufe von drei Jahren nach dem in Absatz 1 
bezeichneten Zeitpunkte zur nachträglichen Feststellung bei der Enteignungsbehörde an- 
gemeldet werden. 
31. (#) Nebenberechtigte haben Anspruch auf besondere Entschädigung im Ent- 
eignungsverfahren nur, soweit sie solche rechtzeitig beantragen (§ 41 Absatz 3, 8§ 43, 
44 Absatz 1) oder, wenn dies nicht geschieht, ein Hauptberechtigter deren Feststellung 
spätestens im Feststellungstermine verlangt. In diesen Fällen ist die Entschädigung für 
den Hauptberechtigten und die Nebenberechtigten je nach dem Umfange des einem jeden 
von beiden Theilen erwachsenden Schadens getrennt festzustellen und vom Unternehmer 
zu bezahlen. 
(2) Bestreitet der Hauptberechtigte das geltend gemachte Nebenrecht, so ist die Ent- 
schädigung für den Hauptberechtigten sowohl mit als ohne Rücksicht auf das Nebenrecht 
festzustellen. Die für den Nebenberechtigten festgestellte Entschädigung ist vom Unter- 
nehmer bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk sich der enteignete Gegenstand be- 
findet, zu hinterlegen. Die weitere Verfolgung des Anspruches des Nebenberechtigten 
gegen den Hauptberechtigten findet, unbeschadet der den Betheiligten nach §§ 32 und 33 
in Ansehung der Entschädigungsfeststellung selbst zustehenden Rechte, nur im Rechts- 
wege statt. 
(3) Sovweit für einen Nebenberechtigten nach Absatz 1 eine besondere Entschädigung 
nicht festgestellt wird, kann er im Verfahren sich nur an die für den enteigneten Gegen- 
stand festgestellte Entschädigung in dem Maße halten, als hierin die Entschädigung für 
das betreffende Nebenrecht mit inbegriffen ist; es verbleibt ihm aber die Verfolgung 
seines Anspruches, soweit dieser aus der für den Hauptberechtigten festgesetzten Ent- 
schädigung nicht gedeckt wird, gegen den Unternehmer, und soweit der Hauptberechtigte 
die dem Nebenberechtigten zukommende Entschädigung mit erhalten hat, gegen den Haupt- 
berechtigten im Rechtswege. Der Anspruch gegen den Unternehmer ist ausgeschlossen, 
soweit der Nebenberechtigte schuldhafterweise unterlassen hat, rechtzeitig Antrag auf be- 
sondere Entschädigung zu stellen; im übrigen erlischt der Anspruch, wenn er nicht inner- 
halb der nach § 33 Absatz 1 dem Hauptberechtigten laufenden Frist zur Beschreitung des 
Rechtsweges durch Klage geltend gemacht wird.
	        
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