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) Den Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubigern steht ein Anspruch auf
besondere Entschädigung nach Absatz 1 nur bezüglich des Schadens zu, der ihnen durch
vorzeitige Zahlung oder Ablösung entsteht. Im übrigen sind sie ausschließlich auf die
für den Eigenthümer festgestellte Entschädigung angewiesen.
s 32. () Alle auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche
sind, außer im Falle des § 14, von der Enteignungsbehörde nach der Vorschrift des
§ 37 durch Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist zu Protokoll oder durch schriftliche
Zustellung zu eröffnen. Die Ansprüche sind, soweit nicht in diesem Gesetze hierfür be-
sondere Fristen oder Termine festgesetzt sind oder eine spätere Geltendmachung nachgelassen
ist, spätestens im Schlußtermine (§ 63) anzumelden.
(2) Gegen den Bescheid der Enteignungsbehörde steht dem Unternehmer und jedem
Entschädigungsberechtigten, für den die Entschädigung festgestellt worden ist, sowie jedem
Nebenberechtigten, der ein rechtliches Interesse an dieser Entschädigungsfeststellung hat,
Rekurs zu. Die Entscheidung über den Rekurs hat je nach der Lage des Streites sowohl
über den Grund wie über den Betrag der Entschädigung zu ergehen.
6 33. (1) Die Feststellung der Entschädigung kann ihrem Grunde und Betrage
nach vom Unternehmer und von jedem Entschädigungs= oder sonstigen Berechtigten im
Sinne des § 32 Absatz 2 binnen einer Frist von einem Jahre durch Klage im Rechts-
wege angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Rekursfrist gegen denjenigen Feststellungs-
bescheid, durch den das Entschädigungsverfahren bezüglich des enteigneten Gegenstandes
in erster Instanz abgeschlossen wird, oder wenn hiergegen von einem Betheiligten recht-
zeitig Rekurs eingewendet worden war, mit der behördlichen Zustellung der zweitinstanz-
lichen Entscheidung und im Falle der Rücknahme des Rekurses mit der Erklärung oder
der behördlichen Eröffnung der Rücknahme. Die frühere Beschreitung des Rechtsweges
ist unzulässig. Wird ein Anspruch nach § 30 Absatz 1 zur späteren Feststellung aus-
gesetzt, so wird hierdurch im übrigen die Beschreitung des Rechtsweges und der Lauf der
dafür bestimmten Frist nicht gehindert. Wird für einen verspätet eingewendeten Rekurs
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt, so beginnt mit der Beendigung des Ver-
fahrens über diesen Rekurs entsprechend den Bestimmungen in Satz 1 für alle Betheiligten
eine neue Frist zu laufen.
(s) Die Frist kann weder durch Vereinbarung der Parteien noch auf Antrag abgekürzt
oder verlängert werden. Auf ihren Lauf finden die Vorschriften der §§ 203, 206 und
207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Die Nichteinhaltung der Frist ist von
Amtswegen zu berücksichtigen. Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung findet nicht statt.
1802. 30
Feststellung
der Ent-
schädigung im
Verwaltungs-
wege.
Beschreitung
des Rechts-
weges.