Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 171 — 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren. 
J. Allgemeine Bestimmungen. 
BZ4. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit nicht die Beschreitung des Rechts= Verwaltungs- 
weges zugelassen ist oder sonst eine Mitwirkung der Gerichte, Hinterlegungsstellen und weg. 
Grundbuchämter einzutreten hat, ausschließlich im Verwaltungswege durchzuführen. 
6 35. (1) Zuständig für das Verfahren im Verwaltungswege und die hierbei zu Behörden. 
ertheilenden Entscheidungen sind in erster Instanz die Amtshauptmannschaften, in zweiter 
Instanz die Kreishauptmannschaften, soweit nicht nach § 14 dieses Gesetzes oder durch 
besondere Gesetze andere Behörden hierfür bestimmt sind. Für die von der Zuständigkeit 
der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städte wird zur Besorgung dieser Geschäfte 
eine Amtshauptmannschaft oder ein einzelner Beamter mit besonderem Auftrage versehen. 
Erstreckt sich das Unternehmen über mehrere Verwaltungsbezirke, so kann eine Amts- 
hauptmannschaft oder ein einzelner Beamter mit Durchführung des Verfahrens für das 
ganze Unternehmen beaustragt werden. 
(2) Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Verfahren in erster 
Instanz zuständige Behörde. 
(3) Ueber Rekurse oder Beschwerden, die sich gegen den der Enteignung zu Grunde 
liegenden Plan richten, entscheidet in Fällen des § 2 das Ministerium des Innern nach 
Vernehmen mit demienigen Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereiche das Unter- 
nehmen gehört. Gehört in einem Falle des § 2 das Unternehmen nur zum Geschäfts- 
bereiche des Ministeriums des Innern oder war dieses selbst zur Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes zuständig, so entscheidet es allein. In anderen Fällen entscheidet die der 
Enteignungsbehörde zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde. Die Rekursfrist bestimmt 
sich in allen Fällen nach der Vorschrift des § 31 des Gesetzes, die Organisation der Be- 
hörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873. 
&36. Rekurse gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde haben nur insoweit Wirkung der 
aufschiebende Kraft, als sie die Enteignung selbst, deren Art und Umfang oder die Ueber- Rekurse 
weisung oder eine nach den §§ 16 oder 17 angeordnete Nebenanlage oder Schutzvorkehr- 
ung betreffen. Die aufschiebende Wirkung ist von der Enteignungsbehörde dem Rekurse 
auch in diesen Fällen zu versagen, soweit die Vollziehung der Enteignung zur Abwendung 
drohender Gemeingefahr oder aus einem anderen Grunde, der die Anwendung des in 
§ 70 geordneten Verfahrens rechtsertigen würde, erforderlich oder soweit die sofortige 
30“
	        
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