Sach-
verständige.
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Ausführung der angeordneten Nebenanlage oder Schutzvorkehrung im öffentlichen Interesse
oder zur Verhütung von Gefahren für einen Anlieger unabweislich geboten erscheint.
8 37. (0) Die Enteignungsbehörde hat zur Entscheidung über alle Fragen, deren
Beurtheilung besondere Fachkenntnisse erfordert, geeignete Sachverständige zum Verfahren
zuzuziehen und hierbei zu hören. Diese sind für ihr Amt eidlich in Pflicht zu nehmen;
sind sie für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt,
so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. Sie können aus denselben Gründen,
welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden.
(3) Zu allen Schädenwürderungen sollen in der Regel zwei Sachverständige zugezogen
werden.
(3) Für den Bezirk jeder Amtshauptmannschaft ist alljährlich unter Mitwirkung des
Bezirksausschusses im voraus eine Liste derjenigen Personen aufzustellen, die für alle im
Laufe des folgenden Jahres anhängig werdenden Enteignungen als Sachverständige ver-
wendet werden dürfen. Der Amtshauptmannschaft steht die Auswahl aus dieser Liste zu.
Ist nach § 35 Absatz 1 eine Amtshauptmannschaft für mehrere Verwaltungsbezirke be-
auftragt worden, so kann sie die Sachverständigen aus den Listen für sämmtliche betheiligte
Bezirke wählen. Macht sich für einzelne Fälle die Zuziehung eines im voraus noch nicht
ausersehenen Fachmannes erforderlich, so ist dieser unter Beobachtung der Vorschrift des
§ 12a, 3 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung be-
treffend, vom 21. April 1873 besonders zu wählen.
(4) Was vorstehend von der Amtshauptmannschaft gesagt ist, gilt auch für den Fall,
daß eine städtische Behörde oder eine Amtshauptmannschaft oder ein einzelner Beamter
für eine von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommene Stadt (8 35
Absatz 1) als Enteignungsbehörde thätig zu sein hat. Für Enteignungen in Städten,
die die Revidirte Städteordnung haben, sind dann aber die Sachverständigen von den
städtischen Körperschaften nach Maßgabe des § 91 der Revidirten Städteordnung zu
wählen.
(6) Den Betheiligten ist es unbenommen, Gutachten beizubringen.
(6) Die Enteignungsbehörde ist an das Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden;
sie hat ihre Entscheidungen auf Grund des Ergebnisses der gesammten Verhandlungen
und Erhebungen nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen, jedoch solche, soweit sie von
dem Gutachten eines von der Behörde zugezogenen Sachoerständigen abweichen, besonders
zu begründen.
(7) Die in zweiter Instanz entscheidende Behörde kann nach ihrem Ermessen neue Sach-
verständige hören oder deren Vernehmung anordnen.