Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

b) wenn er vor der Enteignung eine allgemeine Sicherheit für Erfüllung seiner Ent- 
schädigungsverpflichtung geleistet hat, die nach dem Ermessen der Enteignungs- 
behörde zur Deckung sämmtlicher, im Euteignungsverfahren für das Unternehmen 
voraussichtlich zu leistenden Entschädigungen ausreicht, 
Z) wenn er sofort im Enteignungstermine eine zur Deckung der festgestellten Ent- 
schädigungsbeträge ausreichende Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder 
von Werthpapieren nach Maßgabe der Vorschriften des § 234 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu Händen der Enteignungsbehörde bestellt. 
Die Enteignungsbehörde hat im Falle unter c die angebotene Sicherheit anzunehmen 
und die Werthgegenstände entweder selbst zu verwahren oder bei der Hinterlegungsstelle, 
in deren Bezirk sich der enteignete Gegenstand befindet, für den Unternehmer zu hinter- 
legen. 
&51. C) Die für die Hauptberechtigten festgestellten Entschädigungen unterliegen Anspruch der 
dem Anspruche der Nebenberechtigten, für die nicht besondere Entschädigung festgestellt verscltsge 
worden ist, nach Maßgabe der Vorschriften des § 52. Ausgenommen hiervon sind die und Zahlung 
Entschädigungen, die sich auf solche Veränderungen am enteigneten Gegenstande beziehen, der Ent- 
welche auch vom Eigenthümer unbeschadet dinglicher Rechte oder persönlicher Nutzungs- schädigungen. 
oder Gebrauchsrechte Dritter hätten vorgenommen werden können, ferner alle Entschädig- 
ungen, die nur für persönliche Nachtheile eines Entschädigungsberechtigten festgesetzt 
worden sind, sowie diejenigen Entschädigungsbeträge, bezüglich deren die Enteignungs- 
behörde ausgesprochen hat, daß die Auszahlung an den Berechtigten für Dritte un- 
schädlich ist. 
(2) Die Unschädlichkeit kann erklärt werden, wenn sich die Enteignung nur auf einen 
Grundstückstheil oder auf ein Recht bezieht, aus dessen Abtrennung vom Grundstücke nach 
dem Ermessen der Enteignungsbehörde eine Gefährdung der Nebenberechtigten nicht ent- 
stehen kann, oder wenn nach pflichtmäßiger Ueberzeugung dieser Behörde Nebenberechtigte, 
die aus den Entschädigungsgeldern zu befriedigen wären, nicht vorhanden sind. 
(68) Gegen den Beschluß, durch den die Unschädlichkeit festgestellt wird, ist Rekurs oder 
Beschwerde nicht zulässig. 
(4) Die Entschädigungen, die nach Absatz 1 dem Anspruche der Nebenberechtigten nicht 
unterliegen, sowie diejenigen, die für Nebenberechtigte festgestellt worden sind, hat der 
Unternehmer ohne Verzug zu zahlen, soweit er nicht nach § 54 von dem Rechte der 
Hinterlegung Gebrauch machen will. 
. #52. (1) Die Enteignungsbehörde hat unverzüglich nach dem Enteignungstermine Verfahren 
die Entschädigungsbeträge, die nach § 51 dem Anspruche der Nebenberechtigten unter- zu Gunsten 
liegen, durch die Leipziger Zeitung und das Amtsblatt bekannt zu machen und hierbei berechtigten. 
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