Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Zahlung und 
Hinterlegung. 
Berechtigung 
des Unter- 
nehmers zur 
Hinterlegung. 
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diejenigen, die wegen eines dinglichen Rechtes an den von der Enteignung betroffenen 
Grundstücken oder eines darauf bezüglichen persönlichen Nutzungs= oder Gebrauchsrechtes 
Befriedigung aus den Entschädigungsgeldern verlangen wollen, aufzufordern, diesen An- 
spruch innerhalb einer Frist von drei Wochen bei der Enteignungsbehörde anzumelden, 
widrigenfalls der Unternehmer zur Zahlung der Gelder an die Enteigneten berechtigt 
wäre. Gleichzeitig hat die Enteignungsbehörde das zuständige Grundbuchamt um Be- 
zeichnung derjenigen, zu deren Gunsten die von der Enteignung betroffenen Grundstücke 
nach dem Grundbuche belastet sind, zu ersuchen und nachdem ihr diese benannt worden 
sind, ihnen die Entschädigungsbeträge, soweit sie nach § 51 Absatz 1 dem Anspruche der 
Nebenberechtigten unterliegen oder nicht nach § 51 Absatz 2 die Unschädlichkeit der Aus- 
zahlung erklärt wird, durch schriftliche Benachrichtigung mit der gleichen Aufforderung 
und Verwarnung bekannt zu geben. Auf die in § 72 Absatz 2 bezeichneten Renten findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. « 
(2) Sind nur wenige Entschädigungen auszuzahlen und die Nebenberechtigten, die Be— 
friedigung aus den Entschädigungsgeldern verlangen könnten, ihrer Person nach bekannt, 
so kann die Enteignungsbehörde die sämmtlichen Nebenberechtigten in der gleichen Weise 
zur Erklärung auffordern, ohne daß es außerdem öffentlicher Bekanntmachung bedarf. 
*53. (1) Nach Ablauf der in § 52 bezeichneten Frist hat die Enteignungs- 
behörde unverzüglich den Unternehmer von dem Ergebnisse des Verfahrens zu Gunsten 
der Nebenberechtigten zu benachrichtigen und ihn zur Hinterlegung oder Zahlung der 
festgestellten Entschädigungsbeträge, je nachdem sie von den Nebenberechtigten in Anspruch 
genommen worden sind oder nicht, anzuweisen. 
(2) Der Unternehmer hat sodann die Entschädigungen, soweit Ansprüche von Neben- 
berechtigten darauf erhoben worden sind und nicht zwischen den Entschädigungsberechtigten 
und den Nebenberechtigten eine Einigung über die Auszahlung und Vertheilung der in 
Anspruch genommenen Beträge erfolgt ist, oder soweit der Unternehmer nach § 54 von 
dem Rechte der Hinterlegung Gebrauch machen will, bei der in § 50 bezeichneten Hinter- 
legungsstelle zu hinterlegen, im übrigen aber an die Hauptberechtigten, für die sie fest- 
gestellt worden sind, zu zahlen und die Nachweise über die Hinterlegung oder die Zahlung 
der Enteignungsbehörde in urkundlicher Form beizubringen. 
54. Der Unternehmer ist zur Hinterlegung berechtigt, 
a) wenn ein die Hinterlegung nach § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigender 
Grund vorliegt, 
b) wenn er rechtzeitig Rekurs gegen die Entschädigungsfeststellung erhoben hat, bezüglich 
des von ihm bestrittenen Betrages. Nach Erledigung des Rekurses beschließt die 
Enteignungsbehörde darüber, wem das Hinterlegte auszuhändigen ist.
	        
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