Zahlung und
Hinterlegung.
Berechtigung
des Unter-
nehmers zur
Hinterlegung.
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diejenigen, die wegen eines dinglichen Rechtes an den von der Enteignung betroffenen
Grundstücken oder eines darauf bezüglichen persönlichen Nutzungs= oder Gebrauchsrechtes
Befriedigung aus den Entschädigungsgeldern verlangen wollen, aufzufordern, diesen An-
spruch innerhalb einer Frist von drei Wochen bei der Enteignungsbehörde anzumelden,
widrigenfalls der Unternehmer zur Zahlung der Gelder an die Enteigneten berechtigt
wäre. Gleichzeitig hat die Enteignungsbehörde das zuständige Grundbuchamt um Be-
zeichnung derjenigen, zu deren Gunsten die von der Enteignung betroffenen Grundstücke
nach dem Grundbuche belastet sind, zu ersuchen und nachdem ihr diese benannt worden
sind, ihnen die Entschädigungsbeträge, soweit sie nach § 51 Absatz 1 dem Anspruche der
Nebenberechtigten unterliegen oder nicht nach § 51 Absatz 2 die Unschädlichkeit der Aus-
zahlung erklärt wird, durch schriftliche Benachrichtigung mit der gleichen Aufforderung
und Verwarnung bekannt zu geben. Auf die in § 72 Absatz 2 bezeichneten Renten findet
diese Vorschrift keine Anwendung. «
(2) Sind nur wenige Entschädigungen auszuzahlen und die Nebenberechtigten, die Be—
friedigung aus den Entschädigungsgeldern verlangen könnten, ihrer Person nach bekannt,
so kann die Enteignungsbehörde die sämmtlichen Nebenberechtigten in der gleichen Weise
zur Erklärung auffordern, ohne daß es außerdem öffentlicher Bekanntmachung bedarf.
*53. (1) Nach Ablauf der in § 52 bezeichneten Frist hat die Enteignungs-
behörde unverzüglich den Unternehmer von dem Ergebnisse des Verfahrens zu Gunsten
der Nebenberechtigten zu benachrichtigen und ihn zur Hinterlegung oder Zahlung der
festgestellten Entschädigungsbeträge, je nachdem sie von den Nebenberechtigten in Anspruch
genommen worden sind oder nicht, anzuweisen.
(2) Der Unternehmer hat sodann die Entschädigungen, soweit Ansprüche von Neben-
berechtigten darauf erhoben worden sind und nicht zwischen den Entschädigungsberechtigten
und den Nebenberechtigten eine Einigung über die Auszahlung und Vertheilung der in
Anspruch genommenen Beträge erfolgt ist, oder soweit der Unternehmer nach § 54 von
dem Rechte der Hinterlegung Gebrauch machen will, bei der in § 50 bezeichneten Hinter-
legungsstelle zu hinterlegen, im übrigen aber an die Hauptberechtigten, für die sie fest-
gestellt worden sind, zu zahlen und die Nachweise über die Hinterlegung oder die Zahlung
der Enteignungsbehörde in urkundlicher Form beizubringen.
54. Der Unternehmer ist zur Hinterlegung berechtigt,
a) wenn ein die Hinterlegung nach § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigender
Grund vorliegt,
b) wenn er rechtzeitig Rekurs gegen die Entschädigungsfeststellung erhoben hat, bezüglich
des von ihm bestrittenen Betrages. Nach Erledigung des Rekurses beschließt die
Enteignungsbehörde darüber, wem das Hinterlegte auszuhändigen ist.