Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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55. () Die Hinterlegung hat in allen Fällen unter Verzicht auf Rücknahme Besondere 
u erfolgen Vorschriften 
“ gen. für die 
(2) Die Kosten der Hinterlegung treffen den Unternehmer, sofern nicht die Hinterlegung Hinterlegung. 
aus einem in der Person des Entschädigungsberechtigten liegenden oder diesem sonst zur 
Last fallenden Grunde erfolgt. 
(3) Die Enteignungsbehörde hat die Eigenthümer und die sonst betheiligten Neben- 
berechtigten von der erfolgten Hinterlegung zu benachrichtigen. 
(4) Ist die Hinterlegung nicht gemäß § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, so 
darf das Ersuchen der Enteignungsbehörde, das in einer Enteignungssache Hinterlegte an 
eine bestimmte Person oder Stelle herauszugeben, von der Hinterlegungsstelle nicht ab- 
gelehnt werden. Eine Beschlagnahme des Anspruches auf Herausgabe oder eine in Bezug 
auf den Anspruch erlassene einstweilige Verfügung ist von ihr zu berücksichtigen. 
56. (1) Ist eine Entschädigung auf Grund von Ansprüchen Nebenberechtigter Gerichtliches 
nach § 53 hinterlegt worden, so tritt wegen des hinterlegten Betrages bei dem Amts- Persahren 
gerichte, in dessen Bezirk sich der enteignete Gegenstand befindet, das Vertheilungs= sprüche Neben- 
verfahren ein. berechtigter. 
(2) Die Enteignungsbehörde theilt dem Amtsgerichte mit, für wen der hinterlegte Betrag 
festgesetzt worden ist und welche Nebenberechtigten Ansprüche, deren Grund mit zu be- 
zeichnen ist, darauf erhoben haben. An diese, an die aus dem Grundbuche ersichtlichen 
sonstigen Betheiligten und an denjenigen, für den der hinterlegte Betrag von der Ent- 
eignungsbehörde festgestellt worden ist, erläßt das Amtsgericht, nöthigenfalls nach Be- 
stellung von Zustellungsvertretern, die Aufforderung, binnen zwei Wochen geltend zu 
machen, was sie zu Begründung ihres Anspruchs auf den hinterlegten Betrag und zu 
Begründung ihres Widerspruchs gegen die Ansprüche der übrigen Betheiligten noch an- 
zuführen haben. Das Amtsgericht erläßt weiter durch einmalige Bekanntmachung im 
Amtsblatte die Aufforderung, Rechte auf den hinterlegten Betrag, soweit sie nicht schon 
bei der Enteignungsbehörde geltend gemacht worden und nicht aus dem Grundbuche er- 
sichtlich seien, binnen zwei Wochen bei dem Amtsgerichte anzumelden, widrigenfalls sie 
bei der Vertheilung des hinterlegten Betrages nicht berücksichtigt werden würden. Ist 
nur ein geringer Betrag hinterlegt worden, so kann die Bekanntmachung dadurch erfolgen, 
daß die Aufforderung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für 
amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet wird. 
(3s) Im übrigen finden auf das Verfahren des Amtsgerichtes, auf die Erledigung der 
gegen den Theilungsplan erhobenen Widersprüche und auf die Ausführung des Planes 
die §§ 874 bis 882 der Civilprozeßordnung mit Ausnahme des zweiten Satzes von 
8 874 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
	        
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