Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Ueberweisung. 
Abweichungen 
vom endgültig 
festgestellten 
Plane. 
Ladung zum 
Berainungs- 
termine. 
— 182 — 
(4) Die Vertheilung des hinterlegten Betrages erfolgt, soweit Rechte durch die Ent- 
eignung beeinträchtigt und nicht besondere Entschädigungen im Enteignungsverfahren ge- 
währt werden, nach den im Falle der Zwangsversteigerung für die Vertheilung des Er- 
löses maßgebenden Grundsätzen. Als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangs- 
versteigerungsgesetzes gilt die Zustellung der Aufforderung, die nach Absatz 2 Satz 2 an 
denjenigen erlassen wird, für den der hinterlegte Betrag von der Enteignungsbehörde 
festgestellt worden ist. 
(5ö) Die den Nebenberechtigten nach § 31 Absatz 3 außerhalb des Enteignungsverfahrens 
zustehenden Rechte bleiben unberührt. 
&57. Sobald vom Unternehmer die Zahlung der Entschädigungen an die Be- 
rechtigten oder deren rechtmäßige Hinterlegung der Enteignungsbehörde nachgewiesen ist, 
hat diese die bis dahin noch nicht überwiesenen Grundstücke oder Rechte dem Unternehmer 
durch schriftliche Verfügung zu überweisen und die betroffenen Grundeigenthümer oder 
Berechtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Zustellung der Verfügung an den Be- 
troffenen gilt die Ueberweisung als bewirkt. 
* 58. (1) Die Enteignungsbehörde kann dem Unternehmer geringfügige Ab- 
weichungen vom endgültig festgestellten Plane gestatten oder solche nachträglich im Be- 
rainungstermine genehmigen. 
(2) Zu allen Abänderungen oder Erweiterungen der Anlage, wodurch der Umfang der 
Enteignung erheblich geändert wird, ist Einleitung eines neuen Verfahrens nach den 
Vorschriften der §§ 40 bis 57 erforderlich. 
3. Schlußverfahren. 
#b9 1) Sobald die Hauptanlage und die dazu gehörigen Nebenanlagen fertig- 
gestellt sind, hat der Unternehmer der Enteignungsbehörde Anzeige zu erstatten und die 
enteigneten Grundflächen, soweit die Grenzen eines Grundstückes geändert worden sind, 
unter Zuziehung der Betheiligten sowie des mit der Vermessung zu beauftragenden Geo- 
meters (§ 61 Absatz 1) mit festen Grenzzeichen zu versehen. 
(2) Die Enteignungsbehörde hat unverzüglich den Berainungstermin anzuberaumen 
und diesen in der Regel spätestens innerhalb dreier Wochen abzuhalten. 
(3s) Zum Berainungstermine sind die in § 43 bezeichneten Personen, der mit der Ver- 
messung der enteigneten Grundflächen zu beauftragende Geometer, sowie alle Personen 
vorzuladen, die sonst nach den Verhandlungen im bisherigen Verfahren bei der Enteig- 
nung oder den hierbei bestimmten Nebenanlagen als Enteignete oder anspruchsberechtigte 
Anlieger (§§ 16, 17, 19) betheiligt sind. Die Ladung hat schriftlich und an die als 
Haupt= oder Nebenberechtigte oder als Anlieger Betheiligten unter der Verwarnung zu
	        
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