Verfahren
im Schluß-
termine.
Rückzahlungs-
pflicht.
Berichtigung
des Grund-
buches.
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(2) Zum Schlußtermine sind die in § 43 bezeichneten Personen sowie alle Personen
vorzuladen, die sonst im bisherigen Verfahren einen Entschädigungsanspruch erhoben oder
nach der Nachentschädigungsberechnung noch eine Entschädigung zu erwarten haben. Die
Ladung hat schriftlich und an die Entschädigungsberechtigten unter der Verwarnung zu
erfolgen, daß auch im Falle ihres Außenbleibens die Nachentschädigungen festgestellt und
weitere Entschädigungsansprüche aus der Enteignung im Verwaltungswege nicht mehr
zugelassen werden würden.
63. (1) Im Schlußtermine sind den Betheiligten die Nachentschädigungsberech-
nungen zu eröffnen und ihre hierauf bezüglichen Erklärungen und Einwendungen ent-
gegenzunehmen. Sodann ist nach der Vorschrift des § 48 Absatz 2 beziehentlich Absatz 4
zu verfahren.
(2) Sovweit nicht einzelne Entschädigungsfragen zur besonderen Erledigung ausgesetzt
worden sind (§ 30 Absatz 1) oder nach § 30 Absatz 2 später geltend gemacht werden
können oder noch Rekurse zu erledigen sind, ist den Betheiligten der Abschluß der Ent-
eignung und des verwaltungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens zu verkünden.
(3) Auf die Nachentschädigungen finden die Vorschriften der §§ 51 bis 56 Anwendung.
64. (11) Ergiebt die Nachentschädigungsberechnung, daß auf Grund der ersten
Entschädigungsfeststellung infolge unrichtiger Flächenangaben oder des Nichtbestehens einer
anderen thatsächlichen Voraussetzung einem Betheiligten zuviel gezahlt worden ist, so ist
der Empfänger dem Unternehmer zur Herausgabe des Zuvielgezahlten verpflichtet. Ist
zuviel hinterlegt worden, so sind derjenige, für den hinterlegt worden ist, und dessen
Nachfolger im Verfahren (§ 77) dem Unternehmer zur Einwilligung in die Aushändigung
verpflichtet.
(2) Ueber die Verpflichtung zur Rückzahlung oder zur Einwilligung in die Aushändigung
beschließt, vorbehältlich der Beschreitung des Rechtsweges nach § 33, die Enteignungs-
behörde.
(s) Sind an den Empfänger auf Grund der Enteignung für das gleiche Unternehmen
sonst noch Entschädigungen zu zahlen, so ist der Unternehmer zur Aufrechnung seiner
Gegenforderung auch im Verwaltungswege berechtigt.
65. Nach dem Schlußtermine ist der Vorschrift des § 18 Absatz 2 des Gesetzes,
die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführ-
ungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, vom 18. Juni
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191) nachzugehen, soweit dies nicht auf Verlangen eines Be-
theiligten schon früher geschehen ist. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt unerwartet
der Vertheilung der Steuern und Oblasten.