Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Verfahren 
im Schluß- 
termine. 
Rückzahlungs- 
pflicht. 
Berichtigung 
des Grund- 
buches. 
— 184 — 
(2) Zum Schlußtermine sind die in § 43 bezeichneten Personen sowie alle Personen 
vorzuladen, die sonst im bisherigen Verfahren einen Entschädigungsanspruch erhoben oder 
nach der Nachentschädigungsberechnung noch eine Entschädigung zu erwarten haben. Die 
Ladung hat schriftlich und an die Entschädigungsberechtigten unter der Verwarnung zu 
erfolgen, daß auch im Falle ihres Außenbleibens die Nachentschädigungen festgestellt und 
weitere Entschädigungsansprüche aus der Enteignung im Verwaltungswege nicht mehr 
zugelassen werden würden. 
63. (1) Im Schlußtermine sind den Betheiligten die Nachentschädigungsberech- 
nungen zu eröffnen und ihre hierauf bezüglichen Erklärungen und Einwendungen ent- 
gegenzunehmen. Sodann ist nach der Vorschrift des § 48 Absatz 2 beziehentlich Absatz 4 
zu verfahren. 
(2) Sovweit nicht einzelne Entschädigungsfragen zur besonderen Erledigung ausgesetzt 
worden sind (§ 30 Absatz 1) oder nach § 30 Absatz 2 später geltend gemacht werden 
können oder noch Rekurse zu erledigen sind, ist den Betheiligten der Abschluß der Ent- 
eignung und des verwaltungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens zu verkünden. 
(3) Auf die Nachentschädigungen finden die Vorschriften der §§ 51 bis 56 Anwendung. 
64. (11) Ergiebt die Nachentschädigungsberechnung, daß auf Grund der ersten 
Entschädigungsfeststellung infolge unrichtiger Flächenangaben oder des Nichtbestehens einer 
anderen thatsächlichen Voraussetzung einem Betheiligten zuviel gezahlt worden ist, so ist 
der Empfänger dem Unternehmer zur Herausgabe des Zuvielgezahlten verpflichtet. Ist 
zuviel hinterlegt worden, so sind derjenige, für den hinterlegt worden ist, und dessen 
Nachfolger im Verfahren (§ 77) dem Unternehmer zur Einwilligung in die Aushändigung 
verpflichtet. 
(2) Ueber die Verpflichtung zur Rückzahlung oder zur Einwilligung in die Aushändigung 
beschließt, vorbehältlich der Beschreitung des Rechtsweges nach § 33, die Enteignungs- 
behörde. 
(s) Sind an den Empfänger auf Grund der Enteignung für das gleiche Unternehmen 
sonst noch Entschädigungen zu zahlen, so ist der Unternehmer zur Aufrechnung seiner 
Gegenforderung auch im Verwaltungswege berechtigt. 
65. Nach dem Schlußtermine ist der Vorschrift des § 18 Absatz 2 des Gesetzes, 
die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführ- 
ungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191) nachzugehen, soweit dies nicht auf Verlangen eines Be- 
theiligten schon früher geschehen ist. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt unerwartet 
der Vertheilung der Steuern und Oblasten.
	        
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