Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Verfahren bei 
Aenderungen 
des Flächen- 
bedarfes oder 
von Neben- 
anlagen. 
Voraus- 
setzungen und 
Art des 
Dringlich- 
keitsverfah- 
rens. 
Eintritt 
der Rechts- 
änderung. 
— 186 — 
69. (1) Machen sich bei der Bauausführung aus besonderen Gründen gering- 
fügige und mit erheblichen Nachtheilen nicht verbundene Aenderungen des Flächenbedarfes 
oder unwesentliche Abweichungen oder Ergänzungen bei den auf Grund von 8§§ 16, 17 
angeordneten Nebenanlagen nothwendig, so hat der Unternehmer hierzu die Genehmigung 
der Enteignungsbehörde einzuholen, soweit nicht die betroffenen Eigenthümer oder Be- 
rechtigten ihre Zustimmung freiwillig erklären. Die Genehmigung der Enteignungs- 
behörde ist den Betheiligten schriftlich zu eröffnen; sie gilt als Ueberweisung. 
(2) In anderen, als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist, soweit nicht die betroffenen 
Eigenthümer oder Berechtigten ihre Zustimmung freiwillig erklären, ein neues Verfahren 
einzuleiten. 
IV. Verfahren in dringlichen Fällen. 
& 70. (1) Die Verleihungsbehörde kann in dringlichen Fällen, wenn die sofortige 
Ausführung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens zur Abwendung drohender 
Gemeingefahr erforderlich ist oder wenn die begonnene Ausführung oder der Betrieb 
eines solchen Unternehmens durch unvorhergesehene Ereignisse unterbrochen worden und 
die Fortstellung des Baues oder Betriebes aus Gründen des öffentlichen Wohles geboten 
ist, die sofortige Entziehung oder Beschränkung von Grundeigenthum oder von Rechten 
an Grundstücken, soweit solche unumgänglich nöthig erscheint, vorbehältlich nachträglicher 
Feststellung des Gegenstandes der Enteignung und der Entschädigung, gegen angemessene 
Sicherheitsleistung des Unternehmers verfügen. 
(2) In solchen Fällen bedarf es nicht Königlicher Genehmigung und nicht öffentlicher 
Bekanntmachung der Enteignungsverordnung. Die Enteignung wird durch Eröffnung der 
Verordnung an die betroffenen Eigenthümer oder Berechtigten seiten der Enteignungs- 
behörde vollzogen. 
(3) Der Enteignungsplan ist vom Unternehmer unverzüglich nach Vollziehung der Ent- 
eignung aufzustellen und bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Letztere hat nach den 
Vorschriften der §§ 42 und 44 zu verfahren und das Entschädigungsverfahren unter 
entsprechender Anwendung der Vorschriften der §8§ 46 bis 66 abzusetzen. 
Vierter Abschnitt. 
Wirkungen der Enteignung. 
71. (1) Mit der Eröffnung der Enteignungserklärung an denjenigen, dem da- 
durch Grundeigenthum oder ein anderes Recht zu Gunsten des Unternehmers entzogen 
oder beschränkt wird, tritt die entsprechende Rechtsänderung ein. 
(2) Das Gleiche gilt, soweit durch Erklärung der Enteignungsbehörde im Verfahren 
Dritten Rechte an einem Grundstücke bestellt werden.
	        
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