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(s) Die Vorschriften der §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine
Anwendung.
6é 72. □) Wird durch die Enteignungserklärung Eigenthum oder ein anderes
Recht entzogen, so erlöschen, vorbehältlich der Bestimmung des § 73 Absatz 3, mit dem
Zeitpunkte ihrer Eröffnung an den Enteigneten alle am Gegenstande der Enteignung
bestehenden Rechte Dritter, soweit sie nicht in der Erklärung den Betheiligten besonders
vorbehalten oder vom Unternehmer ausdrücklich übernommen worden sind.
(2) Wird durch die Enteignungserklärung Eigenthum beschränkt, so geht das bestellte
Recht den übrigen Belastungen des Grundstückes mit Ausnahme der Landrenten, der in
§ 30 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896
und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend,
vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195) bezeichneten Landeskulturrenten und der
in § 28 des Gesetzes zu Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammen-
hängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 274) bezeichneten Ab-
lösungsrenten vor, soweit nicht in der Enteignungserklärung ein weniger weit gehender
Vorrang festgesetzt ist. Das auf die Eintragung des bestellten Rechtes gerichtete Ersuchen
schließt das Ersuchen um Verlautbarung des Vorranges in sich.
(3) Die Vorschrift des § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.
73. (1) Grundsteuern und andere öffentliche Abgaben werden durch die Ent-
eignung nicht geändert.
(2) Wird nur ein Theil eines Grundstückes enteignet, so sind die Grundsteuern und
öffentlichen Abgaben nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu vertheilen.
(3) Ist das Grundstück mit einer der in § 72 Absatz 2 bezeichneten Renten belastet, so
bleibt diese, wenn das Grundstück ganz enteignet wird, bestehen. Wird nur ein Theil
enteignet, so wird das enteignete Trennstück von der Belastung befreit; es ist jedoch die
Entschädigung für dieses Trennstück auf Verlangen zur Tilgung eines seinem Werthe
entsprechenden Theilbetrages der Rente zu verwenden. Die Enteignungsbehörde hat
solchenfalls wegen der Landrenten und der Landeskulturrenten die Bezirkssteuereinnahme,
in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, und wegen der Ab-
lösungsrenten die Rentenberechtigten aufzufordern, sich hierüber binnen drei Wochen zu
erklären. Wird innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung abgegeben, so verliert die
Rentenbankverwaltung oder der sonstige Rentenberechtigte den Anspruch auf antheilige
Tilgung der Rente.
Wirkung auf
dingliche
Rechte
Dritter.
Wirkung auf
öffentlich-
rechtliche
Lasten und
auf bevorrech-
tigte Renten.
74. Durch die Ueberweisung erlangt der Unternehmer das Recht, den enteigneten Wirkung der
Gegenstand in Besitz zu nehmen. Verweigert oder verzögert der Besitzer die Räumung, Ueberweisung.
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