Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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(s) Die Vorschriften der §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine 
Anwendung. 
6é 72. □) Wird durch die Enteignungserklärung Eigenthum oder ein anderes 
Recht entzogen, so erlöschen, vorbehältlich der Bestimmung des § 73 Absatz 3, mit dem 
Zeitpunkte ihrer Eröffnung an den Enteigneten alle am Gegenstande der Enteignung 
bestehenden Rechte Dritter, soweit sie nicht in der Erklärung den Betheiligten besonders 
vorbehalten oder vom Unternehmer ausdrücklich übernommen worden sind. 
(2) Wird durch die Enteignungserklärung Eigenthum beschränkt, so geht das bestellte 
Recht den übrigen Belastungen des Grundstückes mit Ausnahme der Landrenten, der in 
§ 30 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 
und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, 
vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195) bezeichneten Landeskulturrenten und der 
in § 28 des Gesetzes zu Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammen- 
hängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 274) bezeichneten Ab- 
lösungsrenten vor, soweit nicht in der Enteignungserklärung ein weniger weit gehender 
Vorrang festgesetzt ist. Das auf die Eintragung des bestellten Rechtes gerichtete Ersuchen 
schließt das Ersuchen um Verlautbarung des Vorranges in sich. 
(3) Die Vorschrift des § 7 Absatz 3 bleibt unberührt. 
73. (1) Grundsteuern und andere öffentliche Abgaben werden durch die Ent- 
eignung nicht geändert. 
(2) Wird nur ein Theil eines Grundstückes enteignet, so sind die Grundsteuern und 
öffentlichen Abgaben nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu vertheilen. 
(3) Ist das Grundstück mit einer der in § 72 Absatz 2 bezeichneten Renten belastet, so 
bleibt diese, wenn das Grundstück ganz enteignet wird, bestehen. Wird nur ein Theil 
enteignet, so wird das enteignete Trennstück von der Belastung befreit; es ist jedoch die 
Entschädigung für dieses Trennstück auf Verlangen zur Tilgung eines seinem Werthe 
entsprechenden Theilbetrages der Rente zu verwenden. Die Enteignungsbehörde hat 
solchenfalls wegen der Landrenten und der Landeskulturrenten die Bezirkssteuereinnahme, 
in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, und wegen der Ab- 
lösungsrenten die Rentenberechtigten aufzufordern, sich hierüber binnen drei Wochen zu 
erklären. Wird innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung abgegeben, so verliert die 
Rentenbankverwaltung oder der sonstige Rentenberechtigte den Anspruch auf antheilige 
Tilgung der Rente. 
Wirkung auf 
dingliche 
Rechte 
Dritter. 
Wirkung auf 
öffentlich- 
rechtliche 
Lasten und 
auf bevorrech- 
tigte Renten. 
&# 74. Durch die Ueberweisung erlangt der Unternehmer das Recht, den enteigneten Wirkung der 
Gegenstand in Besitz zu nehmen. Verweigert oder verzögert der Besitzer die Räumung, Ueberweisung. 
32“
	        
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