Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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so hat die Enteignungsbehörde auf Antrag des Unternehmers die Räumung durch 
Zwangsmaßregeln herbeizuführen. 
vunnrs in F 75. (1) Bis zur Ueberweisung gebühren dem Enteigneten die Nutzungen und 
der Zeit trägt er die Lasten des enteigneten Gegenstandes. Er hat dem Unternehmer gegenüber 
choischen der für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
erklärung (2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung trägt 
und der der Unternehmer von der Eröffnung der Enteignungserklärung an. 
Ueberweisung. 
Rücknahme 76. (1) Der Unternehmer kann, so lange die Enteignungserklärung noch nicht 
uenunedes unanfechtbar geworden ist, den Antrag auf Enteignung zurücknehmen oder beschränken; 
Enteignungs= er hat aber in diesem Falle die Betheiligten wegen der durch das Enteignungsverfahren 
antrages. erwachsenen Nachtheile und Kosten zu entschädigen. 
(2) Die Feststellung der Entschädigung erfolgt durch die Enteignungsbehörde. Den 
Parteien steht die Beschreitung des Rechtsweges nach § 33 zu. 
(s3) Mit der Eröffnung der Rücknahme oder Beschränkung des Enteignungsantrages 
durch die Enteignungsbehörde an die Betheiligten wird der entsprechende frühere Rechts- 
zustand ohne weiteres wieder hergestellt. 
Wechsel der §# 77,. □#) Tritt im Laufe des Verfahrens ein Wechsel in der Person eines Be- 
Betheiligten. theiligten ein, so sind die bis dahin ergangenen Entscheidungen und die von oder gegen- 
über dem Ausgeschiedenen vorgenommenen Rechtshandlungen für und gegen den Nach- 
folger wirksam. 
(2) Die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Vorgänger bleibt so lange auch rechts- 
wirksam gegen den Nachfolger, als nicht der Vorgänger den eingetretenen Wechsel der 
Enteignungsbehörde angezeigt oder, wenn sich der Nachfolger freiwillig meldet, diesen 
bestätigt hat. 
(s) Hat die Behörde von dem Wechsel nach Absatz 2 Kenntniß erhalten, so scheidet der 
Vorgänger aus, und das Verfahren wird von nun an lediglich gegen den Nachfolger 
fortgesetzt. Letzterer ist auch zur Erhebung der im Schlußverfahren festgestellten Nach- 
entschädigungen berechtigt, soweit sie sich nicht auf persönliche Nachtheile des Vorgängers 
aus der gegen diesen vollzogenen Enteignung beziehen, oder der Vorgänger sich den An- 
spruch auf die Nachentschädigungen nicht ausdrücklich vorbehalten und dies der Enteig- 
nungsbehörde angezeigt hat. 
(4) Der Nachfolger kann, wenn er nach der Eröffnung der Enteignungserklärung ein- 
getreten ist, keine Ansprüche aus seiner Person erheben, die nicht auch dem Vorgänger 
zugestanden haben würden.
	        
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