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(4) Der Nebenberechtigte kann seinen Anspruch gegen den Unternehmer nach Maßgabe
der Vorschriften des § 33 im Rechtswege verfolgen, insoweit er mit dem Widerspruche
von der Enteignungsbehörde abgewiesen worden ist.
(5) Das Recht zum Widerspruche erlischt, wenn es nicht bis zum Ablaufe von drei
Jahren nach dem Schlußtermine geltend gemacht wird.
dalmwendung . Auff die durch Vertrag vereinbarten Entschädigungen finden die Vorschriften
er 55 51 bis der 88 51 bis 56 entsprechende Anwendung.
Andere rechts- # 82. (1) Werden zwischen den Parteien oder einem Betheiligten und einem
geschästliche Dritten über Veräußerung von Grundstücken oder Aufhebung oder Bestellung von Rechten
barungen im an Grundstücken Vereinbarungen geschlossen, durch die eine sonst zu gewärtigende Ent-
Zusammen= eignung nicht ersetzt wird, so ist die Enteignungsbehörde auch zuständig für die erforder-
-uemn uen liche Beurkundung der Verträge, durch die die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigen-
thums begründet wird, sowie für die nach § 873 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Bindung der Betheiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen, sofern die
Verträge oder Erklärungen mit dem Versahren im Zusammenhange stehen.
(2) In diesen Fällen kann auch die Auflassung eines Grundstückes sowie die Einigung,
die nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bestellung oder Uebertragung eines
Rechtes erforderlich ist, für das die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
von den Betheiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Enteignungsbehörde erklärt
werden.
(3) Auf die Beurkundung finden die Vorschristen des § 168 Satz 2 und der §§ 169
bis 180 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechende Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Rückerwerbsrecht und Vorkaufsrecht.
Voraussetzun- #3. (1) Tritt der Unternehmer, nachdem die Enteignungserklärung unanfecht-
— us- bar geworden ist, vom Unternehmen ganz oder theilweise zurück, oder wird das Unter-
Rückerwerbs= nehmen oder ein Theil davon aus einem anderen Grunde nicht ausgeführt oder ein
rechtes. enteignetes Grundstück oder Recht für das Unternehmen oder dessen Nebenanlagen nicht
verwendet, oder wird der Betrieb der Anlage dauernd eingestellt, so sind der Enteignete
und seine Erben berechtigt, den Rückerwerb der nicht entsprechend verwendeten Grund-
stücke oder Rechte zu verlangen (§§ 85, 86). Dieses Recht erstreckt sich auch auf die
durch einen Vertrag nach § 78 an den Unternehmer abgetretenen oder zu dessen Gunsten
aufgegebenen Grundstücke und Rechte sowie auf solche Gegenstände, welche erst auf Ver-