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langen eines Entschädigungsberechtigten enteignet worden sind, wenn dasjenige Grund—
stück oder Recht, dessen Enteignung zu diesem Verlangen Anlaß gegeben hat, nicht ent—
sprechend verwendet worden ist.
(2) Ein Rückerwerbsrecht wegen Nichtverwendung ist nicht gegeben, wenn das nicht
verwendete Grundstück oder Recht bestimmt ist, einem künftigen Bedürfnisse des Unter-
nehmens zu dienen, auf das bei der Planfeststellung Rücksicht genommen worden war.
(3) Der Antrag auf Rückerwerb ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen.
(4) Die Enteignungsbehörde hat den Unternehmer zu hören und sodann zu entscheiden.
Sie kann ihm vor der Entscheidung nach ihrem Ermessen noch eine Frist zur Nachholung
der unterlassenen bestimmungsgemäßen Verwendung des enteigneten Gegenstandes oder
zur Wiederaufnahme des Betriebes einräumen.
84. □) Wird dem Antrage auf Rückerwerb stattgegeben, so ist der Antrag-
steller verpflichtet, dem Unternehmer die Entschädigung zurückzuzahlen, die letzterer aus
Anlaß der Enteignung des Grundstückes oder Rechtes geleistet hat, mit Ausnahme jedoch
der Vergütungen für solche Schäden, die durch den Rückerwerb nicht ausgeglichen werden.
Von der Entschädigung ist die Werthsminderung, die inzwischen das enteignete Grund-
stück durch die Benutzung seiten des Unternehmers oder sonst erlitten hat, in Abzug zu
bringen. Ist das Grundstück inzwischen verbessert worden, so hat der Antragsteller auch
hierfür, jedoch nur insoweit Ersatz zu leisten, als es dadurch für ihn brauchbarer und
werthvoller geworden ist. Bezüglich der darauf errichteten Gebäude oder sonstigen neuen
Anlagen steht dem Unternehmer das Recht der Wegnahme zu, wenn der Antragsteller
nicht wenigstens deren Zeitwerth zu ersetzen bereit ist.
(2) Die dem Unternehmer zurückzuzahlende Summe ist nach den Vorschriften über die
Enteignungsentschädigung (§§ 32, 37) festzustellen.
(3) Die Entschädigungsfeststellung der Verwaltungsbehörde kann durch Klage im Rechts-
wege nach § 33 angefochten werden.
(4) Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnittes finden auf den Rückerwerb
entsprechende Anwendung. Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs bedarf das Rückerwerbsrecht nicht der Eintragung.
6#5. Ist nur ein Theil eines Grundstückes enteignet oder das Eigenthum an einem
Grundstücke nur beschränkt worden, so steht das Rückerwerbsrecht dem Enteigneten und
seinen Erben nur so lange zu, als sie noch Eigenthümer des von der Enteignung be-
troffenen Grundstückes sind.
m6g 6. Wird das Unternehmen infolge Rücktrittes des Unternehmers oder aus einem
anderen Grunde ganz oder theilweise nicht ausgeführt, so erlischt das Rückerwerbsrecht,
wenn der Berechtigte nicht innerhalb dreier Monate, nachdem er vom Unternehmer hierzu
Wirkungen
des Rücker-
werbes.
Dauer des
Rückerwerbs-
rechtes beie
theilweiser
Enteignung.
Erlöschen des
Rückerwerbs-
rechtes.