Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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langen eines Entschädigungsberechtigten enteignet worden sind, wenn dasjenige Grund— 
stück oder Recht, dessen Enteignung zu diesem Verlangen Anlaß gegeben hat, nicht ent— 
sprechend verwendet worden ist. 
(2) Ein Rückerwerbsrecht wegen Nichtverwendung ist nicht gegeben, wenn das nicht 
verwendete Grundstück oder Recht bestimmt ist, einem künftigen Bedürfnisse des Unter- 
nehmens zu dienen, auf das bei der Planfeststellung Rücksicht genommen worden war. 
(3) Der Antrag auf Rückerwerb ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen. 
(4) Die Enteignungsbehörde hat den Unternehmer zu hören und sodann zu entscheiden. 
Sie kann ihm vor der Entscheidung nach ihrem Ermessen noch eine Frist zur Nachholung 
der unterlassenen bestimmungsgemäßen Verwendung des enteigneten Gegenstandes oder 
zur Wiederaufnahme des Betriebes einräumen. 
84. □) Wird dem Antrage auf Rückerwerb stattgegeben, so ist der Antrag- 
steller verpflichtet, dem Unternehmer die Entschädigung zurückzuzahlen, die letzterer aus 
Anlaß der Enteignung des Grundstückes oder Rechtes geleistet hat, mit Ausnahme jedoch 
der Vergütungen für solche Schäden, die durch den Rückerwerb nicht ausgeglichen werden. 
Von der Entschädigung ist die Werthsminderung, die inzwischen das enteignete Grund- 
stück durch die Benutzung seiten des Unternehmers oder sonst erlitten hat, in Abzug zu 
bringen. Ist das Grundstück inzwischen verbessert worden, so hat der Antragsteller auch 
hierfür, jedoch nur insoweit Ersatz zu leisten, als es dadurch für ihn brauchbarer und 
werthvoller geworden ist. Bezüglich der darauf errichteten Gebäude oder sonstigen neuen 
Anlagen steht dem Unternehmer das Recht der Wegnahme zu, wenn der Antragsteller 
nicht wenigstens deren Zeitwerth zu ersetzen bereit ist. 
(2) Die dem Unternehmer zurückzuzahlende Summe ist nach den Vorschriften über die 
Enteignungsentschädigung (§§ 32, 37) festzustellen. 
(3) Die Entschädigungsfeststellung der Verwaltungsbehörde kann durch Klage im Rechts- 
wege nach § 33 angefochten werden. 
(4) Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnittes finden auf den Rückerwerb 
entsprechende Anwendung. Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs bedarf das Rückerwerbsrecht nicht der Eintragung. 
6#5. Ist nur ein Theil eines Grundstückes enteignet oder das Eigenthum an einem 
Grundstücke nur beschränkt worden, so steht das Rückerwerbsrecht dem Enteigneten und 
seinen Erben nur so lange zu, als sie noch Eigenthümer des von der Enteignung be- 
troffenen Grundstückes sind. 
m6g 6. Wird das Unternehmen infolge Rücktrittes des Unternehmers oder aus einem 
anderen Grunde ganz oder theilweise nicht ausgeführt, so erlischt das Rückerwerbsrecht, 
wenn der Berechtigte nicht innerhalb dreier Monate, nachdem er vom Unternehmer hierzu 
Wirkungen 
des Rücker- 
werbes. 
Dauer des 
Rückerwerbs- 
rechtes beie 
theilweiser 
Enteignung. 
Erlöschen des 
Rückerwerbs- 
rechtes.
	        
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