Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Rückerwerbs- 
recht wegen 
Säumigkeit 
des Unter— 
nehmers. 
Vorkaufsrecht. 
Fristen und 
Termine. 
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schriftlich aufgefordert worden ist, davon Gebrauch macht. Unterbleibt die Aufforderung, 
so kann der Berechtigte den Rückerwerb bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach der Er— 
öffnung der Enteignungserklärung verlangen. Wird ein enteignetes Grundstück oder Recht 
zu dem Unternehmen nicht verwendet oder wird der Betrieb der Anlage dauernd ein— 
gestellt, so besteht das Rückerwerbsrecht nur bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der 
Inbetriebnahme der Anlage. 
8 87. Die Vorschriften der 88 83 bis 86 finden auch dann Anwendung, wenn dem 
Unternehmer nach der Eröffnung der Enteignungserklärung das Enteignungsrecht auf 
Grund des § 12 Absatz 4 entzogen worden ist. 
88. □u) Will der Unternehmer ein Grundstück oder ein Recht, das er durch Ent- 
eignung oder einen nach § 78 bestätigten Vertrag erworben hat, verkaufen, so steht dem 
jeweiligen Eigenthümer des durch die Enteignung verkleinerten Grundstückes (§ 13 Ab- 
satz 4) bis zum Ablaufe von fünfzehn Jahren nach der Eröffnung der Enteignungserklär- 
ung das Recht zum Vorkaufe nach den Vorschriften der §§ 504 bis 513 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und den folgenden Vorschriften zu. Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht 
die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts ent- 
stehenden Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums. Zur Erhaltung der Wirksamkeit 
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedarf es nicht der Eintragung. 
(2) Ist der zu verkaufende Gegenstand erst auf Verlangen eines Entschädigungsberech- 
tigten enteignet worden, so besteht das Vorkaufsrecht nur, wenn das Unternehmen infolge 
Rücktrittes des Unternehmers oder aus einem anderen Grunde ganz oder theilweise nicht 
ausgeführt wird. 
(3) Streitigkeiten über die Ausübung des Vorkaufsrechtes sind bis zum Abschlusse des 
Verfahrens von der Enteignungsbehörde, nach diesem Zeitpunkte aber im Rechtswege zu 
entscheiden. 
Siebenter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
89. (1) Für die Berechnung der in diesem Gesetze bestimmten Fristen gelten die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag 
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
(2) Auf Antrag können gesetzliche und von einer Behörde festgesetzte Fristen abgekürzt 
oder verlängert werden, wenn wichtige Gründe dargethan sind, gesetzliche Fristen jedoch 
nur in den besonders bestimmten Fällen. Im Falle der Verlängerung wird die neue
	        
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