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(3) Der § 134 des Allgemeinen Berggesetzes erhält folgende neue Fassung:
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Ueberlassung von
Grundeigenthum oder die Bestellung einer Dienstbarkeit wirklich einzutreten hat,
sowie über alle sonstigen Streitigkeiten aus den 88 122 bis 132 erfolgt durch
das Bergamt in Gemeinschaft mit der zuständigen Amtshauptmannschaft.
Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach deren
Eröffnung Rekurs zulässig.
Können sich die Behörden eister Instanz zu einer übereinstimmenden Ent-
schließung nicht vereinigen oder wird gegen deren Entscheidung Rekurs eingewendet,
so entscheidet, wenn die Enteignung für ein fiskalisches Bergwerksunternehmen
stattfinden soll, das Ministerium des Innern nach Vernehmen mit dem Finanz-
ministerium, in allen übrigen Fällen in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium.
In Fällen des § 130 ist vor der Entscheidung dasjenige Ministerium zu
hören, zu dessen Bereiche das betroffene Grundstück oder Gebäude gehört.
(1) Die 8§ 135 bis 138 des Allgemeinen Berggesetzes werden aufgehoben. An deren
Stelle sind die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden. Auch
im übrigen finden die Vorschristen dieses Gesetzes auf die in Abschnitt VIII Kapitel! des
Allgemeinen Berggesetzes geordnete Ueberlassung des zum Bergbau erforderlichen Grund-
eigenthums Anwendung, soweit nicht in den §§ 122 bis 132 des Allgemeinen Berg-
gesetzes und in Absatz 3 dieses Paragraphen etwas Anderes bestimmt ist.
(53) Soweit im Allgemeinen Berggesetze und in anderen Gesetzen oder Verordnungen
auf die 88§ 135 bis 138 Bezug genommen ist, sind die entsprechenden Vorschristen des
gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden.
96. Außer Krast treten infolge dieses Gesetzes die S8 16, 17 und 18 der Aller-
höchsten Verordnung über die Leistungen für das Militär vom 30. November 1867
(G.= u. V.-Bl. S. 519), die §§ 4 und 5 der Verordnung, die technischen Vorarbeiten
für den Bau von Privateisenbahnen betreffend, vom 30. September 1872 (G.= u. V.=
Bl. S. 439), die Verordnung, das Verfahren bei Expropriationen für Eisenbahnzwecke
betreffend, vom 7. März 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 17), ferner alle Verordnungen, die
zur Ausführung der in §§ 93 bis 95 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind, soweit
sie sich auf die Enteignung oder Beschränkung von Grundeigenthum oder von Rechten an
Grundstücken beziehen und nicht durch die Vorbehalte in den §§ 94 und 95 aufrecht
erhalten werden.
97. () Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1903 in Krast.
(2) Alle Enteignungssachen, bei denen der Unternehmer die nach den bisherigen Vor-
schriften zur Cinleitung des Verfahrens nöthigen Unterlagen bei der zuständigen Be-
33“
Uebergangs-
vorschriften.