Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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#2. Für die Aufhebung ist Entschädigung zu gewähren. 
Ist bei Begründung des Rechtes dessen Wiederaufhebung oder Minderung vorbe— 
halten, so wird Entschädigung nur gewährt, soweit die Errichtung der neuen Apotheke 
vor dem 1. Juli 1907 erfolgt. 
Diese zeitliche Beschränkung findet nicht statt, wenn die Wiederaufhebung des Rechtes 
nur für einen besonderen Fall vorbehalten ist. Bis zum Eintritt dieses Falles steht ein 
solches Recht einem unwiderruflichen gleich. Tritt dieser Fall vor Errichtung einer neuen 
Apotheke in dem Bereiche des Verbietungsrechtes ein, so wird Entschädigung nicht ge— 
währt. 
8 3. Die Entschädigung wird gewährt, so oft in dem Bereiche des Verbietungs— 
rechtes eine oder mehrere Apotheken neu errichtet werden. 
84. Die Entschädigung wird bezahlt: 
a) im Falle des § 2 Absatz 2 von demjenigen, welcher Konzession zur Errichtung einer 
Apotheke im Bereiche des Verbietungsrechtes erhält; 
b) in den übrigen Fällen aus der Staatzßkasse. 
#5. Die Entschädigung wird durch Zahlung eines Kapitalbetrags gewährt und nach 
dem Minderertrage bemessen, den die Errichtung der neuen Apotheken für die Apotheke 
des Berechtigten zur Folge hat. Bei der Ermittelung des Minderertrages wird der Hand- 
verkauf von Medizinalwaaren, welche nur in Apotheken verkauft werden dürfen, mit, der 
in der Apotheke betriebene Handel mit anderen Waaren aber und der Betrieb sonstiger 
Nebengeschäfte nicht in Betracht gezogen. Das Entschädigungskapital beträgt: 
a) im Falle des § 2 Absatz 2 das Zehnfache, 
b) in den übrigen Fällen das Zwanzigfache des ermittelten jährlichen Minderertrages. 
Der festgestellte Kapitalbetrag wird von dem Ende desjenigen Kalendervierteljahres, 
in dem der Betrieb der neuen Apotheke eröffnet worden ist, bis zur Auszahlung mit jähr- 
lich vier vom Hundert verzinst. 
6#6. Neben dem Inhaber der Apothekengerechtigkeit gelten als Betheiligte (Neben- 
berechtigte): 
1. diejenigen, zu deren Gunsten die Apothekengerechtigkeit oder das Grundstück, auf 
dessen Grundbuchblatt die Apothekengerechtigkeit mit eingetragen ist, in der Weise 
belastet ist, daß daraus an sie eine Geldsumme zu zahlen oder zu entrichten ist, 
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1113, 1191, 1199 und 1105, soweit nicht durch 
die Kreishauptmannschaft festgestellt wird, daß die Errichtung der neuen Apotheken 
für sie unschädlich ist; gegen den Beschluß, durch den die Unschädlichkeit festgestellt 
wird, ist Rekurs oder Beschwerde nicht zulässig;
	        
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