– 198 —
2. diejenigen, denen an der Apothekengerechtigkeit ein dingliches oder persönliches Ge-
brauchs= oder Nutzungsrecht zusteht; diese können jedoch weder eine besondere Ent-
schädigung noch die Ueberlassung des Entschädigungekapitals, sondern nur die
Ueberlassung des Zinsgenusses des Entschädigungskapitals auf die Dauer ihres
Rechtes oder die entsprechende Herabsetzung der von ihnen zu gewährenden Gegen-
leistung beanspruchen.
§ 7. Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann von dem
Inhaber der Apothekengerechtigkeit und von jedem Nebenberechtigten gestellt werden.
Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Schlusse desjenigen Kalenderjahres, in dem die
neue Apotheke eröffnet worden ist, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
. Der Antrag ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (Amtshauptmannschast,
Stadtrath) zu stellen. Diese ersucht, wenn die Apothekengerechtigkeit in einem Grundbuch
eingetragen ist, das Grundbuchamt um die Bezeichnung der aus dem Grundbuch ersicht-
lichen Nebenberechtigten und stellt unter Zuziehung der Nebenberechtigten und eines Ver-
treters des Staatsfiskus die erforderlichen Ermittelungen an. Sie beraumt zu diesem
Zwecke einen Termin an, zu dem die bekannten Nebenberechtigten durch schriftliche Ver-
fügung, die etwaigen unbekannten Nebenberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung
unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß im Falle ihres Ausbleibens die Ent-
schädigung ohne ihre weitere Zuziehung festgesetzt und angenommen werden würde, sie
erhöben im Entschädigungsverfahren auf die Entschädigung und die zu gewahrenden
Zinsen keinen Anspruch. Die Entscheidung, der gemäß § 37 Absatz 1 und 2 des Ent-
eignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 die Vernehmung von Sachverständigen voraus-
zugehen hat, erfolgt durch Bescheid der Kreishauptmannschaft. Haben sich in dem Ver-
fahren auf Grund von § 6 Nr. 1 Nebenberechtigte gemeldet, für die nach der Ansicht der
Kreishauptmannschaft die Errichtung der neuen Apotheke unschädlich ist, so wird dies in
dem Vescheide mit festgestellt. Insoweit unterliegt der Bescheid keiner Anfechtung.
Im übrigen steht gegen den Bescheid dem Staatsfiskus und im Falle des § 4 unter à
dem Konzessionar, dem Inhaber der Apothekengerechtigkeit und den Nebenberechtigten, die
sich nicht am Verfahren versäumt haben und bezüglich deren keine Unschädlichkeitsfeststell-
ung vorliegt, gemäß § 32 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 Rekurs
an das Ministerium des Innern zu.
Entsprechend § 33 des Enteignungsgesetzes findet außerdem die Beschreitung des
Rechtsweges statt, wobei dasjenige, was bezüglich des Unternehmers bestimmt ist, für
und gegen den Staatsfiskus und im Falle des § 4 unter a für und gegen den Konzessionar
gilt. Ausschlie ßlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Apotheke liegt, mit der
das Verbietungsrecht verbunden war.