Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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((9. Hat die Staatskasse die Entschädigung zu tragen, so ist der Staatsfiskus er- 
mächtigt, in den übrigen Fällen der Erwerber der neuen Konzession unbehindert, mit 
dem Inhaber der Apothekengerechtigkeit über die zu gewährende Entschädigung eine Ver- 
einbarung abzuschließen, bei der von den Vorschriften in § 4 und § 5 sowie in § 6 Nr. 2 
abgewichen werden kann. Die Vereinbarung ist, wenn die Entschädigung dem Erwerber 
der neuen Konzession zur Last fällt, von diesem bei der Kreishauptmannschaft in gericht- 
lich oder notariell beglaubigter Form einzureichen. Zu einer solchen Vereinbarung ist 
die Zustimmung der in § 8 Absatz 2 bezeichneten Nebenberechtigten erforderlich. Die 
Zustimmung gilt als ertheilt, wenn nicht innerhalb 14 Tagen, nachdem der Nebenberech- 
tigte vom Inhalte der Vereinbarung durch die Kreishauptmannschaft in Kenntniß gesetzt 
worden ist, bei dieser Widerspruch erhoben wird. Die Ausführung der Vereinbarung 
bleibt den Betheiligten überlassen. 
10. Liegt der Fall des § 4 unter a vor, so hat der neue Erwerber für die zu 
leistende Entschädigung sammt Zinsen bis zum voraussichtlichen Auszahlungstage vor 
Ertheilung der Konzession zur Errichtung der neuen Apotheke mündelmäßige Sicherheit 
zu bestellen, er wiese denn nach, daß der Berechtigte und die Nebenberechtigten auf Ent- 
schädigung oder auf Sicherheitsleistung verzichten oder daß er dieselben auf Grund ge- 
troffener Vereinbarung entschädigt hat. Die Sicherheit ist von der Kreishauptmannschaft 
nach freier Schätzung des Minderertrages der Apotheke des Berechtigten (§ 5) auszu- 
werfen. 
11. JIst eine Vereinbarung nach § 9 nicht zu stande gekommen und sind Neben- 
berechtigte der in § 8 Absatz 2 bezeichneten Art nicht vorhanden, so wird die Entschädig- 
ung auf Grund der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellung an den Inhaber 
der Apothekengerechtigkeit ausgezahlt. 
Sind derartige Nebenberechtigte vorhanden, so sucht die untere Verwaltungsbehörde 
zwischen diesen und dem Inhaber der Apothekengerechtigkeit eine Einigung zu vermitteln. 
Gelingt die Einigung, so wird auf Grund dieser die Entschädigung ausgezahlt. 
Gelingt die Einigung nicht, so fällt die Beschlußfassung darüber, wie das Entschädig- 
ungskapital und dessen Zinsen zwischen dem Inhaber der Apothekengerechtigkeit und den 
Nebenberechtigten zu vertheilen sei, dem Amtsgerichte des in § 8 Absatz 3 bezeichneten 
Bezirks zu. Die Vertheilung erfolgt gemäß § 6 Nr. 2 und im übrigen nach den im 
Falle der Zwangsversteigerung für die Vertheilung des Erlöses maßgebenden Grund- 
sätzen. Soweit ein Realgläubiger befriedigt wird, verfügt das Amtsgericht zugleich, daß 
sein Recht zu löschen ist. Soweit nach § 6 Nr. 2 die Zinsen des Entschädigungskapitals 
noch fernerhin einem Gebrauchs= oder Nutzungsberechtigten gebühren, verfügt das Amts- 
gericht, daß das Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor-
	        
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