Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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schriften verzinslich anzulegen und gleichzeitig dem Zinsenberechtigten der Nießbrauch zu 
bestellen ist. 
Auf das Verfahren des Amtsgerichts finden die Vorschristen der §§ 873 bis 877 
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Soweit gegen den Theilungsplan des Amtsgerichts Widerspruch nicht erhoben und 
nicht eine Verfügung gemäß dem Schlußsatze von Absatz 1 getroffen wird, erfolgt die 
Auszahlung auf Grund des Plans und die nach der Auszahlung erforderliche Löschung 
im Grundbuche auf Ersuchen des Amtsgerichts. Im übrigen werden die Entschädigungs- 
beträge bei dem Vertheilungsgerichte hinterlegt; mit der Hinterlegung hört die in § 5 
Schlußsatz vorgeschriebene Verzinsung auf. Die Erledigung der erhobenen Widersprüche 
und die Auszahlung der von den Widersprüchen betroffenen Beträge erfolgt nach den 
Vorschriften der §§ 878 bis 882 der Civilprozeßordnung. 
12. Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kosten= und stempelfrei. 
13. Mit Ausführung dieses Gesetzes werden Unsere Ministerien des Innern und 
der Finanzen beauftragt. 
Dresden, den 24. Juni 1902. 
Georg. 
Georg von Metzsch. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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