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Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium — nöthigenfalls im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Innern — etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu er—
theilen und erforderlichen Falls Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind,
zu veranlassen.
Dresden, den 22. Juni 1902.
Georg.
von Metzsch.
von der Planitz.
Auf Grund und in Ausführung der §§ 3,3, 25 bis 27 und des § 36 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 129 flg.), lautend wie folgt:
§ 3.
„Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen ver-
pflichtet:
1. und 2. 2c.
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für
militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum
Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und
Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots-
und Prahmdiensten;
4. bis 6. 2c.
§ 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle
Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz
des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig fest-
zustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte
und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der
Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
§ 26.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung
periodisch zu wählen.