— 203 —
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten
Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegs-
kasse baar vergütet.
827.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrunde—
legung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der
dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung
oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern
geahndet.
836.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des
Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Sachsen
getroffen:
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
SI.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes
und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden
Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen
niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungskommissare“)
abgehalten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke)
nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders
bestimmt ist.
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser
Bezirke vereinbaren die Generalkommandos mit den Kreishauptleuten.
82.
Die Vormusterungskommissare haben im Laufe von 18 Monaten sämmtliche Pferde
ihres Bezirks (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern.
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier
und Verpflegung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes gegen Baarzahlung in Anspruch zu nehmen (vergl.
§25,2 Fr. V. V.), auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar
wird, gegen Bezahlung der Bundesrathssätze Fuhrwerk anfordern.
34“