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Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar be—
zeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Gemeindevorstände oder der
Anlage 3— Gutsvorsteher die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen.
— Den Bezirksthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den für den Mobil-
machungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungskommission in
Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem Musterungsgeschäft
gestattet. Sie sind durch den Amtshauptmann 2c. entsprechend zu benachrichtigen.
86.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts- oder ortsbezirksweise
zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und
dauernd kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a) Reitpferde 1,
IL.I,
Stangenpferde,
b) Zugpferde 1 Vorderpferde,
Stangenpferde,
« Vorderpferde,
c) besonders schwere Zugpferde.
uleg - Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen Gesichts-
punkte als Anhalt dienen.
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten
einzutragen und vom Vormusterungskommissar zu bescheinigen; der Vertreter des Ge-
meinde= oder des Gutsbezirks (§ 5) erhält eine Ausfertigung zurück.
87.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb des Zeit—
raumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort ein Mal auch die Fahrzeuge zu prüfen
(siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge
festzustellen und in den Vorführungslisten (Anlage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge
zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder
in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Amtshauptleuten.
88.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kom—
ge D— missare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind durch die