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Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem Kaiserlichen
Kommissar und den Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele
ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobil—
machung bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll—
zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Kriegsleistungsgesetzes
vom 13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbei—
schaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde—
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in Ortschaften anderer Pferde-Aushebungs-
bezirke verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27
des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine
Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militär-
behörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder
Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Amtshauptmannschaften bei Eintritt der Mobil-
machung allgemein bekannt zu geben.
12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilen die Generalkommandos im
Einvernehmen mit den Kreishauptleuten den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden
auf die einzelnen Aushebungsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand dieser Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berück-
sichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der
Bedarf an Reitpferden I und Zugpferden I voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt
wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando im Eirverständniß mit den Kreishauptleuten
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten
täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt
sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen.
8 13.
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungskommissare im Einvernehmen
mit den Amtshauptleuten für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Vertheilungsplan
auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der ver—