Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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schiedenen Klassen und wieviel Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tageweise in 
den Aushebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, 
daß im allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission 
ausgehoben werden können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungs- 
tage möglichst von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 Prozent an den folgenden 
Tagen von 25 Prozent zur Vorführung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden ! und an Zugpferden I nicht aus, so sind 
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. Für 
Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 Prozent anzusetzen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die 
dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. 
Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch die 
Generalkommandos die Amtshauptleute den Vertretern der Gemeinde= oder Gutsbezirke 
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß letztere in der Lage sind, noch vor dem 
1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorzubereiten (§ 18). 
Die Amtshauptleute haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu er- 
forderlichen Vorbereitungen seitens der Gemeindevorstände beziehentlich Gutsvorsteher 
thatsächlich getroffen sind. Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen — 
worüber die Generalkommandos nach Benehmen mit den Kreishauptleuten zu befinden 
haben — müssen diese den Vertretern der Gemeinde= oder Gutsbezirke bereits im Frieden 
zu übersendenden Auszüge alles für sie im Mobilmachungsfall Wissenswerthe betreffs 
Mobilmachungstag, Ort und Stunde der Pferdeaushebung enthalten. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bilden jeder amts— 
hauptmannschaftliche Bezirk und die Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz der 
Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können diese Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die 
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch 
das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Kreishauptmann in zwei oder mehrere 
Aushebungsbezirke getheilt werden. 
Die Generalkommandos vereinbaren schon im Frieden mit den Kreishauptleuten, an 
welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und 
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des zweiten Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin 
für den Beginn der Aushebung. 
1802. 35
	        
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