Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 16. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann oder dessen Vertreter als Civilkommissar (für die aus den 
Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aushebungsbezirke be- 
stimmt der Krei sshauptmann aus den Mitgliedern der Rathskollegien dieser Städte 
den Civilkommissar und dessen Stellvertreter), 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, dem 
ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein amtshauptmannschaftlicher oder Stadtbezirk in mehrere Aushebungsbezirke 
getheilt ist (§ 14), so bestimmt der Kreishauptmann schon im Frieden den Civilkommissar 
und dessen Stellvertreter für jeden ferneren Aushebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Amtshauptmann zu- 
zuziehender Thierarzt und 
2. drei von der Bezirksversammlung (in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz 
durch die betreffenden Stadträthe mit den Stadtverordneten) von sechs zu sechs 
Jahren zu wählende Taxatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als 
—* Anlage F beigefügten „Eidesformular“ durch die Amtshauptmannschaft vor Beginn des 
Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzuneh- 
menden Verhandlung dem National beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, von 
denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Ist die Vereidigung in besonderen Fällen schon im Frieden vorgenommen worden, 
so ist der Civilkommissar verpflichtet, die Taxatoren vor Beginn des Geschäfts auf den 
geleisteten Eid hinzuweisen. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte er- 
halten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die ent- 
sprechenden Gebühren bei der Abschätzung von Flurschäden durch die unterm 13. Juli 
1898 Allerhöchst genehmigte Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in der Fassung 
des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 357 flg. und 921 flg.) unter Ab- 
schnitt III zu § 14 getroffen sind.
	        
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