Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Aulage 
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Die Vertreter der Gemeinde= oder Gutsbezirke (siehe § 5) sind für die vollzählige 
und rechtzeitige Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der 
Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten 
Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten 
Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang 
gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militärkommissar 
gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung 
unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. 
Im allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungskommissar maß- 
gebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen 
Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte 
Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als Reserve ausgewählt. 
Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der 
Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde 
in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, 
sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf 
drei Wochen vom Tage der Aushebung an gerechnet zur Verfügung der Militärbehörde 
zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, 
können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem 
späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare 
Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß 
ist dem Generalkommando und dem Kreishauptmann, und zwar auch wenn der amts- 
hauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist, durch den Amts- 
hauptmann nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden (zu vergleichen 
auch Anmerkung’) zu § 3).
	        
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