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8 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung
infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, welche
in die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet
die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der Ab-
schätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
§ 21.
Bei der Abnahme missen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen
sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 m langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die
dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
§ 22.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme-
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle
die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
8 23.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-
kommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf