Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforder- 
lichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowie Quartierbescheinigungen und Quittungen 
über Naturalverpflegung, Vorspann und Pferdefutter erhalten, letzteres nach dem Tages- 
satze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere 
Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen 
Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung an die 
betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere ausgestellten 
und vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
6#v26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende Be- 
scheinigung darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
. geschrieben 
Pferden mit 
einer Gesammttaxe vo.. .. .... . A 
geschreben 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Tag.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.)“ 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als Belag 
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer 
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden 
Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Muster J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß 
der ausgehobenen Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24) eingetragen sind, und 
Aulage J
	        
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