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Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforder-
lichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowie Quartierbescheinigungen und Quittungen
über Naturalverpflegung, Vorspann und Pferdefutter erhalten, letzteres nach dem Tages-
satze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere
Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen
Pferde.
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung an die
betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere ausgestellten
und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär-
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
6#v26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der
abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende Be-
scheinigung darin eingetragen:
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
. geschrieben
Pferden mit
einer Gesammttaxe vo.. .. .... . A
geschreben
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Tag.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)“
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als Belag
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden
Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Muster J.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß
der ausgehobenen Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24) eingetragen sind, und
Aulage J