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die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbelag
beizufügen ist.
827.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reise—
kosten (8 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Be—
lägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das
Kriegs-Ministerium, Armee-Verwaltungsabtheilung.
Diese Abtheilung stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an das Kriegszahlamt
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der Generalkriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung
der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
28.
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungs-
bezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem General-
kommando und dem Kreishauptmann telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die
geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen
kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kom-
mission dem Generalkommando und dem Kreishauptmann unter Angabe des bei jeder
Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten.
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Kreishauptmann veranlaßt die
sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken des Regierungsbezirks,
nöthigenfalls des Pferde-Gestellungsbezirkes.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das
Generalkommando und den Kreishauptmann mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel
kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind
(siehe § 19).
§ 29.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirks wegen nachträglich
erkannter Untauglichkeit eines Theils derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst