Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 53. Gesetz, 
die wilden Kaninchen betreffend; 
vom 25. Juni 1902. 
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände unter Aufhebung des zweiten Ab- 
satzes von § 4 des Gesetzes, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend, vom 2 2. Juli 
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 299 flg.) andurch wie folgt: 
# 1. Die für die wilden Kaninchen bestehende Schonzeit wird aufgehoben. 
In Betreff der wilden Kaninchen werden die auf dieselben bisher anwendbar ge- 
wesenen Bestimmungen in § 3 unter 9 und 8§ 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 
1876, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt. 
##2. Das Aussetzen und Hegen wilder Kaninchen ist verboten. Zuwiderhandlungen 
werden, soweit nicht allgemeine Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 
150% oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
#s 3. Die Amtshauptmannschaft und in Städten mit Revidirter Städteordnung der 
Stadtrath hat auf begründete Beschwerden der betheiligten Grundstücksbesitzer über einen 
die Land= und Forstwirthschaft schädigenden Bestand an wilden Kaninchen deren ange- 
messene Verminderung durch die Jagdberechtigten und im Falle des § 18 Absatz 1 unter à 
des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864 (G.= u. V.-Bl. 
S. 405 flg.) durch die Jagdgenossenschaften, da nöthig, unter Strafandrohung anzuordnen. 
Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung hat die Amtshauptmannschaft oder der Stadt- 
rath wegen Vertilgung der wilden Kaninchen durch zuverlässige sachkundige Personen auf 
Kosten der Jagdberechtigten oder der Jagdgenossenschasten Verfügung zu treffen. 
Wenn in den Fällen des 5., 7. und 8. Absatzes von § 10 sowie im Falle des § 11 
des angeführten Gesetzes die Jagd ruht, so hat die Vertilgung der wilden Kaninchen nach 
Anordnung der Amtshauptmannschaft oder des Stadtrathes durch zuverlässige sachkundige 
Personen auf Kosten der Grundstückseigenthümer zu erfolgen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25. Juni 1902. 
Georg. 
  
Georg von Metzsch.
	        
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