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1. Beamte der Staats-Civilverwaltung erhalten, wenn sie infolge eines im
Dienste erlittenen Unfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzig-
zweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens.
Wenn solche Beamte infolge eines im Dienst erlittenen Unfalls nicht dauernd dienst-
unfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, so erhalten
sie bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den im ersten Absatze be-
zeichneten Betrag;
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen Theil der
vorstehend bezeichneten Pension, der dem Maße der durch den Unfall herbei-
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder erwerbsunfähig,
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht
bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Pension bis zu hundert Pro-
zent des Diensteinkommens zu erhöhen.
So lange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeits-
los ist, kann in den Fällen des Absatz 2 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage
des Absatz 1 vorübergehend erhöht werden.
Steht dem Verletzten nach anderweiter Bestimmung ein höherer Betrag zu, so erhält
er diesen.
Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens (§ 9 Absatz 1 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes, R.-G.-Bl. 1900 S. 585) zu ersetzen.
#6. Die Hinterbliebenen solcher Beamten der Staats-Civilverwaltung, die infolge
eines im Dienst erlittenen Unfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf
Gnadengenuß zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der
einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2. eine Rente. Diese beträgt jährlich
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für
jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte
Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung
zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch
für die Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr
als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertsechzig Mark
und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark;
1902. 40