Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für den 
die Pension oder Rente gezahlt worden ist, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. 
Wenn für einen Theil des Monats die Pension für den Verletzten mit der Rente für die 
Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu be- 
anspruchen. 
& 7. Ein Anspruch auf die in §8 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall (8§ 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, 
wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs, 
beziehentlich auf Verlust des Anspruchs auf Ruhestandsunterstützung aus einer der in § 6 
Absatz 3 erwähnten Kassen gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur 
Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist. 
Hierbei finden die Vorschriften in 8§ 15 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, 
einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaats- 
diener betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 239), auf alle in § 1 bezeichneten Beamten An- 
wendung. 
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art ergangen ist, 
ganz oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde 
nicht durchgeführt werden kann. 
&# . Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von 
Amtswegen erfolgt, zur Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach 
dem Eintritte des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde 
anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde er- 
folgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle ab- 
zugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich 
glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst 
später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs 
durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die 
Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder 
das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
Jeder Unfall, der von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vor- 
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Ge- 
legenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu 
wahren.
	        
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