— 253 —
9.Sovweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §§ 1 bis 3
zu gewährenden Bezüge die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionen der Staats-
diener und über die Fürsorge für Wittwen und Waisen mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Berechnung der Pension das von dem Beamten zuletzt bezogene gesammte Dienst-
einkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations= oder Dienstaufwands-
kosten gewährt worden ist, zu Grunde gelegt wird. Auf die Bezüge von Verwandten
der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende An-
wendung.
Die nach §§ 1 bis 3 zu gewährenden Pensionen und Renten treten an die Stelle
derjenigen Pensionen, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter Bestimmung zu-
stehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach diesem Gesetze zu gewährenden Bezüge
übersteigen (§ 1 Absatz 5, § 2 Absatz 3 und § 6 Absatz 3).
10. Die in § 1 bezeichneten Beamten sowie ihre Hinterlassenen haben wegen
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles einen Anspruch auf Ersatz des dadurch er-
littenen Schadens nur nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 des Unfallfürsorgegesetzes
für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (R.-G.-Bl.
S. 211). Das Gleiche gilt für Kommunalbeamte und ihre Hinterbliebenen, für die
durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls
eine den Vorschriften der §§ 1 bis 7, 9 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleiche
Fürsorge getroffen ist.
Soweit den in Absatz 1 bezeichneten Personen wegen des Unfalls ein anderweiter
gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zusteht, ist die Gewährung der Unfallfür-
sorge nach diesem Gesetze davon abhängig, daß der anderweite Schadenersatzanspruch an
den Staat oder den Kommunalverband in Höhe der von ihnen nach diesem Gesetze oder
nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift zu leistenden Entschädigung abgetreten wird.
11. Die in §§ 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte
und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom 18. Juni 1901
(R.-G.-Bl. S. 211) aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundes-
staaten und der deutschen Kommunalverbände, sowie deren Hinterbliebene, für welche
durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines
im Dienste erlittenen Unfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 7 mindestens gleich-
kommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (§ 1) aus sächsischen Landes-
gesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens nur in Höhe
der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen den sächsischen Staat wie gegen die-
jenigen sächsischen Kommunalverbände, die für ihre Beamte die Unfallfürsorge in dem
vorstehend angegebenen Umfange eingeführt haben.