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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. Juli 1902.
Georg.
Georg von Metzsch.
Nr. 57. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum
zur Herstellung von Sicherungsvorkehrungen an der Staatseisenbahnlinie
Wilkau — Carlsfeld betreffend;
vom 1. Juli 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich bei Station
103.— 70 der Staatseisenbahnlinie Wilkau— Carlsfeld die Herstellung einer Fluth-
brücke mit Hochwasserschutz erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Mini-
sterium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.=
u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
##1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichneten Anlagen in
Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6s#3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Saupersdorf
und