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in Klasse: bei einem Einkommen:
9 von über 1 600 bis 1900 24 26A,
100 1900 = 2 200 = 36
11 = . 2200 = 2500 = 46
12 2500 = 2 800 = 56
1 3 2800 = 3100 = 67
1 4 . 3 100 = 3 400 = 78
15 -3 400 = 3 700 = 90=
16 3 700 = 4000 = 105
17 = - 4000 4300 = 120 =
18 4300 = 4800 -40
19 . 4800 = 5300 = 160
20 5300 5800 = 180 =
21 -5800 = 6300 = 200
22 = 6300 = 6800 = 221=
23 -6800 = 7300 = 242-=
244 7300 = 7800 263
25 7800 8 300 = 285 =
26 8300 = 8800 = 307
27 -8800 = 9400 = 330
28 9400 = 10000 = 354
29 - 10000 = 11000 = 380
Von da bis zu einem Einkommen von 100000 J steigen die Klassen um je
1000% und bei Einkommen von über 1000004 um je 2000 AM.. Die Steuersätze
steigen bis zu 20000.4 Einkommen, Klasse 38, um je 40, von da bis zu 340004
Einkommen, Klasse 52, um je 45, von da bis zu 73.0004 Einkommen, Klasse 91,
um je 50% und von da bis zu 100000.4 Einkommen, Klasse 118, um je 60 7.
Bei allen weiteren Steuerklassen beträgt die Steuer fünf vom Hundert desjenigen Ein-
kommens, mit welchem die vorausgehende Klasse endet.
Für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Familienglied, welches
das 6., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird von dem steuerpflichtigen
Einkommen des Familienhauptes, das es unterhält, sofern dieses Einkommen den Betrag
von 3100% nicht übersteigt, der Betrag von 50= in Abzug gebracht, mit der Maß-
gabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familiengliedern dieser Art mindestens
eine Ermäßigung der Steuer um eine Klasse stattfindet. Für die Berechnung des Lebens-
alters ist der Zeitpunkt der Einschätzung (§ 16 Absatz 4) maßgebend.