Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Artikel II. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium betraut ist, 
tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Der im ersten und zweiten Absatz von § 12 des Einkommensteuergesetzes in der 
Fassung von Artikel I des gegenwärtigen Gesetzes geordnete Tarif tritt jedoch mit Schluß 
des Jahres 1907 wieder außer Krast. An seine Stelle tritt, sofern nicht durch Gesetz 
etwas Anderes bestimmt wird, vom 1. Januar 1908 wiederum der in § 12 des Ein- 
kommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1900 enthaltene Tarif. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. Juli 1902. 
Georg. 
  
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
  
Nr. 60. Ergänzungssteuergesetz 
vom 2. Julie 1902. 
Wa3, Georg, von GEOTTES Gunaden König von Sachsen 
2c. 2c. 40R. 
haben beschlossen, neben der allgemeinen Einkommensteuer und der Grundsteuer eine Er- 
gänzungssteuer einzuführen, und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
# 1. Im Königreiche Sachsen wird eine Ergänzungssteuer erhoben. Gegenstand 
der Ergänzungssteuer ist das nicht von der Grundsteuer betroffene Vermögen (ergänzungs- 
steuerpflichtiges Vermögen). 
#. Beitragspflichtig sind vorbehältlich der in §§ 6 und 7 bestimmten Beschränk- 
ungen und Befreiungen: 
1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar: 
a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, nach dem Gesammtwerthe ihres 
ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens; 
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