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Artikel II.
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium betraut ist,
tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
Der im ersten und zweiten Absatz von § 12 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung von Artikel I des gegenwärtigen Gesetzes geordnete Tarif tritt jedoch mit Schluß
des Jahres 1907 wieder außer Krast. An seine Stelle tritt, sofern nicht durch Gesetz
etwas Anderes bestimmt wird, vom 1. Januar 1908 wiederum der in § 12 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1900 enthaltene Tarif.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. Juli 1902.
Georg.
Dr. Conrad Wilhelm Rüger.
Nr. 60. Ergänzungssteuergesetz
vom 2. Julie 1902.
Wa3, Georg, von GEOTTES Gunaden König von Sachsen
2c. 2c. 40R.
haben beschlossen, neben der allgemeinen Einkommensteuer und der Grundsteuer eine Er-
gänzungssteuer einzuführen, und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
# 1. Im Königreiche Sachsen wird eine Ergänzungssteuer erhoben. Gegenstand
der Ergänzungssteuer ist das nicht von der Grundsteuer betroffene Vermögen (ergänzungs-
steuerpflichtiges Vermögen).
#. Beitragspflichtig sind vorbehältlich der in §§ 6 und 7 bestimmten Beschränk-
ungen und Befreiungen:
1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar:
a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, nach dem Gesammtwerthe ihres
ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens;
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