Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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b) wenn sie außerhalb Sachsens wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig in 
Sachsen einen Wohnsitz zu haben, nach dem Werthe ihres dem Betriebe 
eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen 
Anlage= und Betriebskapitals; 
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar: 
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, 
in Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu 
haben, sich in Sachsen aufhalten, nach dem Gesammtwerthe ihres ergänzungs- 
steuerpflichtigen Vermögens; 
b) in allen anderen Fällen nach dem Werthe ihres dem Betriebe eines Gewerbes 
in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage= und 
Betriebskapitals; 
3. Ausländer, und zwar: 
a) wenn sie mindestens seit zwei Jahren in Sachsen ihren Wohnsitz haben, nach 
dem Gesammtwerthe ihres ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens; 
b) in allen anderen Fällen nach dem Werthe ihres dem Betriebe eines Gewerbes 
in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage- und 
Betriebskapitals. 
Als Gewerbebetrieb im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gilt jede fortgesetzt auf 
Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land= oder Forstwirthschaft auf eigenen 
Grundstücken fallende Thätigkeit, bei welcher der wirthschaftliche Erfolg zum Vortheile 
oder Nachtheile des Unternehmers steht. 
# 3.Beitragspflichtig sind vorbehältlich der aus §§ 6 und 7 sich ergebenden Be- 
schränkungen und Befreiungen auch Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien. 
Kommanditgesellschaften auf Aktien sind nur mit demjenigen Theile ihres von der 
Grundsteuer nicht betroffenen Vermögens beitragspflichtig, welcher sich nach verhältniß- 
mäßigem Abzug des Werthes der Antheile der persönlich haftenden Gesellschafter von dem 
gesammten der Grundsteuer nicht unterliegenden Vermögen der Gesellschaft ergiebt. 
Zu den nach § 21 zulässigen Abzügen ist auch das eingezahlte Aktienkapital zu 
rechnen. 
Haben Beitragspflichtige der in Absatz 1 gedachten Art ihren Sitz außerhalb Sachsens, 
so sind sie nach dem Werthe ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienenden, 
von der Grundsteuer nicht betroffenen Anlage= und Betriebskapitals zu besteuern.
	        
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