Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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84. Werden sächsische Staatsangehörige oder nichtphysische Personen, welche ihren 
Sitz in Sachsen haben, in außerdeutschen Staaten hinsichtlich der Heranziehung zu den 
persönlichen direkten Staatssteuern ungünstiger behandelt als Ausländer oder außerhalb 
Sachsens ihren Sitz habende nichtphysische Personen in Sachsen, so kann den An— 
gehörigen der betreffenden außerdeutschen Staaten oder den in letzteren ihren Sitz haben— 
den nichtphysischen Personen gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen Er- 
gänzungssteuer nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit verfahren werden. 
5. Ehefrauen sind nur wegen desjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens, 
über welches ihnen die freie Verfügung zusteht, oder welches einem von ihnen betriebenen 
Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient, besonders zu besteuern; ebenso die in 
elterlicher Gewalt stehenden Kinder nur wegen desjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Ver- 
mögens, welches der elterlichen Nutznießung entzogen ist oder einem von ihnen betriebenen 
Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient. 
6#6. Der außerhalb Sachsens liegende Grundbesitz, sowie das dem Land= oder 
Forstwirthschafts= oder Gewerbebetriebe außerhalb Sachsens dienende Anlage= und Be- 
triebskapital bleiben bei Berechnung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens außer 
Betracht. 
&# 7. Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses; 
2. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger sowie die 
Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, 
nebst denjenigen Personen, welche sie ausschließlich für die Geschäfte der Gesandt- 
schaft beziehentlich des Konsulats oder für ihre Familie in ihren Diensten haben; 
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach be- 
sonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf 
Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt; 
die Befreiungen nach Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in einem 
sächsischen Gewerbebetriebe angelegte Vermögen und bleiben in denjenigen 
Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit 
nicht gewährt wird; 
4. die juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen vorbehältlich der in § 3 gedachten Aus- 
nahmen; 
5. diejenigen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen den Gesammt- 
werth von 10000 nicht übersteigt; 
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