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8 12. Die Steuer beträgt
in Klasse: bei einem Vermögen:
1 von über 10 000 bis 12 000.4 50%½%½,
2 12000 = 14000 6
33 . 14000 = 16000 .-.....7-
4--16000-18000- .. 8-
und ebenso in allen weiteren Klassen ½ vom Tausend desjenigen Vermögens, mit
welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 4 ab bis zu
100 000.4 um je 2000.%, von da bis zu 200000. um je 4000%, von da ab
um je 10 000.4. #
Für Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 60 000 nicht über-
steigt, ermäßigt sich der Steuersatz,
wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder in Klasse 1 a oder 1 der-
selben veranlagt sind, auf 1,
wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2.,
wenn sie in Klasse 5, 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind, auf einen um
54 unter der veranlagten Einkommensteuer verbleibenden Betrag,
sofern sich nicht nach Absatz 1 ein niedrigerer Betrag ergiebt oder die Befreiungsvor-
schriften in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 einschlagen.
*13. Solchen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nicht mehr
als 52000% beträgt, und denen die in § 13 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete
Vergünstigung zu theil wird, kann bei Veranlagung der Ergänzungssteuer eine Er-
mäßigung der letzteren um höchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der drei
untersten Steuerklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt werden, soweit sie
nicht schon auf Grund der Vorschriften in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 von der Ergänzungs-
steuer befreit sind.
II. Grundsätze für die Einschätzung.
14. Die Einschätzung erfolgt in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes alljährlich, sodann für dreijährige Perioden.
8 15. Für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Ver-
mögens sind im allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten:
1. Als ergänzungssteuerpflichtig gilt, vorbehältlich der Bestimmungen in § 6, § 18
Ziffer 1, § 19 und § 20 Ziffer 5 bis mit 7, das gesammte nicht von der
Grundsteuer betroffene Vermögen. Ausgenommen sind indessen Möbel, Hausrath