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2. das dem Betriebe eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital mit Aus-
schluß der von der Grundsteuer betroffenen Bestandtheile;
hiernach sind ergänzungssteuerpflichtig insbesondere:
a) Wasserkräfte sowie zur Benutzung derselben dienende Wehre und andere
Wasserbauten,
b) Dampfkessel und Maschinen, Geräthschaften, Werkzeuge, Thiere und
sonstige Betriebsmittel,
Tc) Vorräthe von Roh= und Hülfsstoffen, Brennmaterialien, zum Verkaufe be-
stimmten Waaren,
d) Vorräthe an baarem Geld deutscher Währung, fremden Geldsorten, Bank-
noten, Kassenscheinen, Wechseln, Schuldverschreibungen und anderen
Werthpapieren, Gold und Silber in Barren,
e) Aktivaußenstände einschließlich der im Kontokorrent laufenden Guthaben,
1) Patent= und andere Urheberrechte, Verlagsrechte, Realgewerbeberechtig-
ungen,
8) bei dem Betriebe der Landwirthschaft auf fremden Grundstücken sowohl
das stehende Betriebskapital (todtes und lebendes Inventar) als auch
das umlaufende Betriebskapital;
3. das sonstige Kapitalvermögen, insoweit es nicht unter Ziffer 2 fällt, und zwar:
a) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art einschließlich
des Werthes von Aktien oder Antheilscheinen, Kuxen, Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen und anderen Gesellschafts-
einlagen;
b) baares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassen-
scheine mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften vor-
handenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren;
J) Patent= und andere Urheberrechte, Verlagsrechte;
) der Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Auszüge
und auf andere fortlaufende oder wiederkehrende Nutzungen oder Leist-
ungen, welche dem Beitragspflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die
Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens
10 Jahre entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe
von nicht in persönlichen Arbeitsleistungen bestehenden Vermögens-
werthen oder aus letztwilligen Verfügungen und Familienstiftungen,
einschließlich der Familienanwartschaften, oder nach hausgesetzlichen Be-
stimmungen zustehen (vergl. jedoch § 20 Ziffer 6 und 7).
1902, 42