Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Für Orte bis zu 40 000 Einwohnern geschieht diese Veranlagung durch die unter b 
genannten Ergänzungssteuerkommissionen, soweit dies vom Steuerpflichtigen unter der 
Erklärung, mindestens 40.# Ergänzungssteuer entrichten zu wollen, nach näherer Be- 
stimmung des Finanz-Ministeriums vor Beginn der Veranlagungsperiode bei der Bezirks- 
steuereinnahme schriftlich beantragt oder von der Bezirkssteuereinnahme aus Zweckmäßig- 
keitsrücksichten bestimmt wird. Abgesehen von diesen Fällen erfolgt auch für Orte bis zu 
40 000 Einwohnern die Veranlagung zur Ergänzungssteuer durch die unter a bezeich- 
neten Einschätzungskommissionen. 
Die Ergänzungssteuerkommissionen werden je nach Bedarf für die einzelnen Steuer- 
bezirke oder umfassendere Theile derselben eingesetzt und aus dem Bezirkssteuerinspektor 
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem sowie aus je sechs Mitgliedern gebildet, für 
welche eine gleiche Anzahl von Stellvertretern zu ernennen ist. Die Mitglieder und deren 
Stellvertreter werden auf die Dauer von 3 Jahren durch den Bezirksausschuß aus den 
im Bezirke wohnhaften Ergänzungssteuerpflichtigen gewählt, welche die allgemeinen Be- 
dingungen der Wählbarkeit für den Bezirksausschuß erfüllen. Der Verlust dieser Wähl- 
barkeit hat ebenso wie das Aufhören der Beitragspflicht zur Ergänzungssteuer das Erlöschen 
des Mandats zur Folge. Innerhalb der Wahlperiode ergänzt sich die Ergänzungssteuer- 
kommission beim Ausscheiden von Mitgliedern oder Stellvertretern im Bedarfsfalle durch 
eigene Zuwahl aus dem Kreise der die Wahlfähigkeit besitzenden Ergänzungssteuerpflichtigen 
des Bezirks. 
Die Vorschriften im III. Abschnitte des Einkommensteuergesetzes leiden, soweit nicht 
in Vorstehendem oder sonst in gegenwärtigem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen 
sind, auch bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer sinngemäße Anwendung, mit der 
Maßgabe jedoch, daß den nicht am Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern der 
Ergänzungssteuerkommissionen ausnahmslos die Reisekosten zu vergüten sind und die in 
§26 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Vertretung der Besitzer selbständiger Güter 
bei den Ergänzungssteuerkommissionen nicht stattfindet. 
IV. Vorbereitung der Einschätzung. 
8 23. Die nach 88 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes von den Gemeinde- 
behörden sowie den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern aufzustellenden Nachweisungen 
haben nach näherer Bestimmung des Finanz-Ministeriums auch für die Einschätzung zur 
Ergänzungssteuer zu dienen. 
Die zur Anlegung der Einkommensteuerkataster (§ 38 des Einkommensteuergesetzes) 
berufenen Behörden sind auch für die Anlegung der Ergänzungssteuerkataster zuständig. 
Die Einrichtung der Kataster wird vom Finanz-Ministerium bestimmt.
	        
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