Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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+ 24. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, dem Bezirkssteuerinspektor durch Ein- 
reichung einer Deklaration ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen anzugeben oder die- 
jenigen Nachweisungen zu erbringen, deren die Kommission zur Schätzung des ergänz- 
ungssteuerpflichtigen Vermögens bedarf. Für Beitragspflichtige, die unter elterlicher 
Gewalt oder Vormundschaft stehen, wird das Deklarationsrecht von den gesetzlichen Ver- 
tretern ausgeübt. 
Die Deklarationen haben die Versicherung zu enthalten, daß sie nach bestem Wissen 
und Gewissen bewirkt sind. Die bei ihrer Aufstellung und Einreichung zu beobachtenden 
Formen und Fristen werden vom Finanz-Ministerium festgesetzt. 
&25. Der Bezirkssteuerinspektor hat die Deklarationen und sonstigen Schätzungs- 
unterlagen einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und über die einschlagenden Besitz- 
und Vermögensverhältnisse der Beitragspflichtigen möglichst vollständige Nachrichten ein- 
zuziehen. Zu diesem Zwecke ist er berechtigt, 
a) von jedermann über dessen einschlagende Besitz= und Vermögensverhältnisse auf 
bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen, sowie 
b) von den in seinem Bezirke wohnhaften Personen schriftliche oder mündliche Aus- 
künfte oder Gutachten über Beschaffenheit und Werth einzelner Vermögenstheile 
zu erfordern. 
Zur Befolgung der unter b erwähnten Aufforderung ist jeder verpflichtet, welcher 
zur Abgabe von Gutachten der verlangten Art öffentlich bestellt ist oder den Beruf oder 
das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Auskunftsertheilung oder Begutachtung 
ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt. 
Den Auskunftspersonen und Sachverständigen wird nach näherer Bestimmung des 
Finanz-Ministeriums eine angemessene Vergütung gewährt. 
V. Einschätzungsverfahren. 
&26. Die Veranlagungskommission hat die nach § 25 unter a und b dem Be- 
zirkssteuerinspektor eingeräumten Befugnisse. 
&27. Die Veranlagungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote stehen- 
den Unterlagen und unter sorgfältiger Prüfung der etwa eingegangenen Deklarationen 
den Betrag des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens des Beitragspflichtigen zu er- 
mitteln und das Ergebniß im Kataster zu verzeichnen. Die endgültige Feststellung der 
Kataster erfolgt durch das Finanz-Ministerium. 
. Jedem Beitragspflichtigen ist die für ihn angenommene Steuerklasse und der 
festgestellte Steuerbetrag von der Gemeindebehörde durch eine verschlossene Zuschrift
	        
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