Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Veranlagungsperiode eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Be— 
richtigung der ersteren von Amtswegen nach sich. 
In den vorgedachten Fällen erfolgt die höhere Veranlagung (Absatz 1), die Ent- 
scheidung über Anträge auf Steuerermäßigung (Absatz 2) oder die Berichtigung der Ver— 
anlagung (Absatz 4) für die Orte, in denen die Katasteranlegung der Gemeindebehörde 
übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme. 
Die hiernach zuständige Behörde ist befugt, über die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht 
zu ziehenden Verhältnisse vom Beitragspflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder 
mündliche Auskunft unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verlangen. 
Die erhöhte Veranlagung nach Absatz 1, die Entscheidung über einen Antrag auf 
Steuerermäßigung nach Absatz 2 oder die Berichtigung nach Absatz 4 ist dem Beitrags- 
pflichtigen von der nach vorstehendem zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu machen. 
VII. Rechtsmittel. 
# 31. Gegen die Einschätzung sowie gegen Nachschätzungen (8§§ 29 und 30) steht 
dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation, dem Bezirkssteuerinspektor 
aber, falls nicht die Entschließung über die Nachschätzung von der Bezirkssteuereinnahme 
gefaßt worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu. 
Die Reklamation kann auch gegen die Ablehnung beanspruchter Nochschätungen 
(§ 30 Absatz 2) gerichtet werden. 
32. Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen 
bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. Diese Frist ist von der Behändig- 
ung der in § 28 Absatz 1 erwähnten Zuschrift, für diejenigen aber, welchen dieselbe nicht 
hat behändigt werden können, von der Bekanntmachung der in § 28 Absatz 2 erwähnten 
Aufforderung ab und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung 
betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde ab zu berechnen. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse der Veranlagungs- 
periode jederzeit gefordert werden. 
33. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund 
der angefochtenen Einschätzung oder Nachschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vor- 
behältlich der späteren Ausgleichung, nicht aufgehalten. 
éa 34. Die Reklamation ist vom Reklamanten thatsächlich zu begründen. 
Sie kann im Falle von § 30 Absatz 1 nur gegen die Nachschätzung überhaupt oder 
das Maß derselben, im Falle von § 30 Absatz 2 nur gegen die völlige oder theilweise 
Verweigerung der beanspruchten Nachschätzung gerichtet werden. In beiden Fällen ist sie 
ebenfalls vom Beitragspflichtigen thatsächlich zu begründen.
	        
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