— 272 —
Veranlagungsperiode eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Be—
richtigung der ersteren von Amtswegen nach sich.
In den vorgedachten Fällen erfolgt die höhere Veranlagung (Absatz 1), die Ent-
scheidung über Anträge auf Steuerermäßigung (Absatz 2) oder die Berichtigung der Ver—
anlagung (Absatz 4) für die Orte, in denen die Katasteranlegung der Gemeindebehörde
übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme.
Die hiernach zuständige Behörde ist befugt, über die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht
zu ziehenden Verhältnisse vom Beitragspflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder
mündliche Auskunft unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verlangen.
Die erhöhte Veranlagung nach Absatz 1, die Entscheidung über einen Antrag auf
Steuerermäßigung nach Absatz 2 oder die Berichtigung nach Absatz 4 ist dem Beitrags-
pflichtigen von der nach vorstehendem zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu machen.
VII. Rechtsmittel.
# 31. Gegen die Einschätzung sowie gegen Nachschätzungen (8§§ 29 und 30) steht
dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation, dem Bezirkssteuerinspektor
aber, falls nicht die Entschließung über die Nachschätzung von der Bezirkssteuereinnahme
gefaßt worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu.
Die Reklamation kann auch gegen die Ablehnung beanspruchter Nochschätungen
(§ 30 Absatz 2) gerichtet werden.
32. Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen
bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. Diese Frist ist von der Behändig-
ung der in § 28 Absatz 1 erwähnten Zuschrift, für diejenigen aber, welchen dieselbe nicht
hat behändigt werden können, von der Bekanntmachung der in § 28 Absatz 2 erwähnten
Aufforderung ab und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung
betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde ab zu berechnen.
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse der Veranlagungs-
periode jederzeit gefordert werden.
33. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund
der angefochtenen Einschätzung oder Nachschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vor-
behältlich der späteren Ausgleichung, nicht aufgehalten.
éa 34. Die Reklamation ist vom Reklamanten thatsächlich zu begründen.
Sie kann im Falle von § 30 Absatz 1 nur gegen die Nachschätzung überhaupt oder
das Maß derselben, im Falle von § 30 Absatz 2 nur gegen die völlige oder theilweise
Verweigerung der beanspruchten Nachschätzung gerichtet werden. In beiden Fällen ist sie
ebenfalls vom Beitragspflichtigen thatsächlich zu begründen.